Was tun bei einem Behandlungsfehler?

Behandlungsfehler bei einer Operation, Anwalt für Medizinrecht, Berlin
Auch bei Ope­ra­tio­nen sind Behand­lungs­feh­ler möglich

Hinweise für Patienten

Medi­zi­ni­sche und juris­ti­sche Lai­en haben oft Schwie­rig­kei­ten, das Vor­lie­gen eines ärzt­li­chen Behand­lungs­feh­lers rich­tig zu beur­tei­len. Als Kanz­lei für Medi­zin­recht in Ber­lin, die sich unter ande­rem auf das Arzt­haf­tungs­recht spe­zia­li­siert hat, möch­ten wir Ihnen eini­ge Hin­wei­se geben, wie Sie sich bei einem mög­li­chen Behand­lungs­feh­ler am bes­ten ver­hal­ten sol­len. Vie­les hängt hier von Ihrem Ein­zel­fall ab. Eini­ge Din­ge soll­ten Sie jedoch beach­ten, um die spä­te­re recht­li­che Auf­ar­bei­tung Ihres Fal­les nicht unnö­tig zu erschweren.

Dokumentieren Sie den möglichen Behandlungsfehler und seine Umstände

Ein Grund­pro­blem im Arzt­haf­tungs­recht ist, dass sowohl die Doku­men­ta­ti­on der Behand­lung als auch das Wis­sen über das tat­säch­li­che Gesche­hen und sei­ne medi­zi­ni­sche Bewer­tung regel­mä­ßig beim behan­deln­den Arzt lie­gen. Die Recht­spre­chung hat zwar über Jahr­zehn­te Grund­sät­ze her­aus­ge­ar­bei­tet, die die­ses Infor­ma­ti­ons- und Wis­sens­ge­fäl­le aus­glei­chen sol­len. Den­noch benö­tigt der Anwalt für Arzt­haf­tung auf Pati­en­ten­sei­te Infor­ma­tio­nen, um Ansät­ze für sein Tätig­wer­den zu fin­den. Des­halb ist es wich­tig, auch als Pati­ent die Behand­lung und ihre Umstän­de so weit wie mög­lich selbst zu doku­men­tie­ren. Ein im Arzt­haf­tungs­recht täti­ger Anwalt kann die Doku­men­ta­ti­on des Pati­en­ten nut­zen, um zu beur­tei­len, ob ein Behand­lungs­feh­ler vor­liegt oder nicht.

Wich­tig ist hier­bei insbesondere:

  • Fer­ti­gen Sie ein Gedächt­nis­pro­to­koll an. Schrei­ben Sie alles auf, wor­an Sie sich erin­nern. Auch Details, die Ihnen unbe­deu­tend vor­kom­men mögen, etwa bei­läu­fi­ge Bemer­kun­gen des Pfle­ge­per­so­nals, kön­nen im Nach­hin­ein wert­vol­le Ansatz­punk­te bil­den. Ein Behand­lungs­feh­ler lässt sich so leich­ter fest­stel­len. Das Gedächt­nis­pro­to­koll ist oft eine der weni­gen Mög­lich­kei­ten die blei­ben, wenn wenig ande­re Doku­men­ta­tio­nen gesam­melt wur­den. Mer­ken und notie­ren Sie sich auch, wel­che Ärz­te Sie behan­delt haben. Fand ein Auf­klä­rungs­ge­spräch statt? Wenn ja, wann? Mit wel­chem Inhalt?
  • Fer­ti­gen Sie Fotos an, soweit es mög­lich ist. In vie­len Fäl­len bie­tet es sich an, die Behand­lung, ihren Erfolg oder Miss­erfolg zu foto­gra­fie­ren. Damit schaf­fen Sie mög­li­che Beweis­mit­tel für ein spä­te­res Ver­fah­ren. Auch einen gericht­lich bestell­ten Sach­ver­stän­di­gen wird es erleich­tert, Fest­stel­lun­gen über Behand­lungs­feh­ler zu tref­fen, wenn er sich auch visu­ell einen Ein­druck ver­schaf­fen kann. Gera­de bei Ope­ra­tio­nen kann es auch sinn­voll sein, einen Vor­her/­Nach­her-Ver­gleich anhand von Foto­gra­fien vorzunehmen.
  • Holen Sie gege­be­nen­falls auch eine zwei­te ärzt­li­che Mei­nung ein und las­sen sich ein Attest dar­über aus­stel­len, das den Zustand nach der Behand­lung doku­men­tiert. Die­ses Attest kommt zwar kei­nem medi­zi­ni­schen Sach­ver­stän­di­gen­gut­ach­ten gleich, kann aber zumin­dest den Gesund­heits­zu­stand zu einem bestimm­ten Zeit­punkt doku­men­tie­ren. Auch das kann in die spä­te­re Bewer­tung ein­flie­ßen, ob ein Behand­lungs­feh­ler vor­liegt oder nicht.

Sichern Sie Zeugen rund um den möglichen Behandlungsfehler

Zeu­gen sind im Zivil­pro­zess wich­ti­ge Beweis­mit­tel. Es ist für einen Anwalt im Arzt­haf­tungs­recht miss­lich, wenn zwar Erin­ne­run­gen an Zeu­gen vor­han­den, die­se in Per­son jedoch nicht mehr aus­fin­dig zu machen sind. Die Beweis­füh­rung für den Behand­lungs­feh­ler wird dadurch deut­lich erschwert. Bes­ser ist es, Zeu­gen recht­zei­tig nam­haft zu machen. Natür­lich wird nicht jeder Zeu­ge gleich „wert­voll“ sein. Eine Wahl zu haben, wie man sei­ne Beweis­füh­rung für das Vor­lie­gen eines Behand­lungs­feh­lers vor­nimmt, ist jedoch immer bes­ser, als kei­ne Wahl zu haben. Des­halb soll­ten Pati­en­ten fol­gen­des beachten:

  • Im Kran­ken­haus kön­nen ande­re Pati­en­ten im glei­chen Zim­mer spä­te­re Zeu­gen sein. Tau­schen Sie Namen und Adres­sen aus.
  • Meist sieht das Pfle­ge­per­so­nal den Pati­en­ten häu­fi­ger als die Ärz­te. Mer­ken und notie­ren Sie sich die Namen von Schwes­tern und Krankenpflegern.
  • Auch Ihre Ange­hö­ri­gen oder die Ange­hö­ri­gen ande­rer Pati­en­ten kön­nen wert­vol­le Beob­ach­tun­gen gemacht haben. Gera­de bei frem­den Per­so­nen soll­ten Sie auch hier Namen und Adres­sen notieren.

Bewahren Sie Dokumente gut auf: Sie können Hinweise zu Behandlungsfehlern geben

Wenn Sie Doku­men­te erhal­ten haben, kön­nen sich hier­aus wert­vol­le Hin­wei­se für die Beur­tei­lung erge­ben, ob ein Behand­lungs­feh­ler vor­liegt. Dies betrifft etwa:

  • Ope­ra­ti­ons­be­rich­te
  • Rönt­gen­bil­der, CDs mit Röntgen‑, CT- oder MRT-Aufnahmen
  • Auf­klä­rungs­bö­gen und ‑doku­men­te
  • Attes­te, Über­wei­sun­gen, Rezep­te und ande­re ärzt­li­che Dokumente

Gege­be­nen­falls las­sen sich hier­aus wich­ti­ge Schlüs­se ziehen.

Dane­ben soll­ten Sie aber auch alle Doku­men­te auf­be­wah­ren, aus denen sich Ihre mate­ri­el­le (d.h. meist finan­zi­el­le) und imma­te­ri­el­le (d.h. Schmer­zen, Ein­bu­ßen an Lebens­qua­li­tät etc.) ergeben:

  • Attes­te über Fol­ge­be­hand­lun­gen nach der mög­li­cher­wei­se feh­ler­haf­ten Behandlung
  • Rech­nun­gen und Quit­tun­gen über Auf­wen­dun­gen, die der Behand­lungs­feh­ler ver­ur­sacht hat
  • ggf. eige­ne Auf­zeich­nun­gen (z.B. ein Schmerzprotokoll)
  • Doku­men­te, aus denen Ein­bu­ßen ihrer Erwerbs­fä­hig­keit oder ihrer Ein­künf­te hervorgehen

Stellen Sie den möglichen Behandlungsfehler einem Rechtsanwalt vor

Es gibt zwar ver­schie­de­ne Stel­len, die sich mit medi­zi­ni­schen Behand­lungs­feh­lern befas­sen. Oft ist aber nicht klar, ob die­se nicht inso­weit inter­es­sen­ge­lei­tet sind, als die Inter­es­sen des Geschä­dig­ten nicht im Vor­der­grund ste­hen. Ein Rechts­an­walt für Medi­zin­recht bzw. für Arzt­haf­tungs­recht ist den Inter­es­sen sei­nes Man­dan­ten ver­pflich­tet. Ver­tritt er Pati­en­ten, ver­folgt er auch deren Inter­es­sen wei­ter. Natür­lich kann es sinn­voll sein, ande­re offi­zi­el­le Stel­len zu invol­vie­ren. Ohne fach­kun­di­gen Bei­stand besteht aber die Gefahr, sei­ne Ansprü­che selbst nicht ziel­füh­rend ver­fol­gen zu kön­nen. Soll­te es zu gericht­li­chen Ver­fah­ren kom­men, ist die Ver­tre­tung durch einen Rechts­an­walt ohne­hin regel­mä­ßig erfor­der­lich, weil wegen der hohen Streit­wer­te die meis­ten Ver­fah­ren im Arzt­haf­tungs­recht vor den Land­ge­rich­ten ablau­fen, wo ein Anwalts­zwang herrscht. Mit einem Rechts­an­walt gelingt auch die Ein­sicht­nah­me in die Behand­lungs­do­ku­men­ta­ti­on des Arztes.

Rechts­an­walt Sebas­ti­an Krah­nert ist zugleich auch appro­bier­ter Arzt. Als Anwalt im Medi­zin­recht kann er den medi­zi­ni­schen Sach­ver­halt erfas­sen, Pro­ble­me und mög­li­che Feh­ler erken­nen und sich mit ande­ren pro­fes­sio­nel­len Akteu­ren auf einer Gesprächs­ebe­ne tref­fen. Gera­de im Arzt­haf­tungs­recht ist die Dop­pel­qua­li­fi­ka­ti­on von Medi­zin und Recht ein ent­schei­den­der Vor­teil für die qua­li­fi­zier­te Fall­be­ar­bei­tung, um den Behand­lungs­feh­ler tref­fend zu erken­nen. Stel­len Sie unse­rer Kanz­lei im Her­zen von Ber­lin Ihren Fall vor, wenn Sie anwalt­li­che Hil­fe benö­ti­gen. Rechts­an­walt Krah­nert prüft für Sie ger­ne das Vor­lie­gen eines Behand­lungs­feh­lers und ver­tritt Sie kom­pe­tent, pro­fes­sio­nell und zielstrebig.

Die Infor­ma­tio­nen haben wir für Sie bequem in ein pdf-Doku­ment als Check­lis­te zusam­men­ge­fasst: Check­lis­te zum Herunterladen

4 Kommentare. Hinterlasse eine Antwort

  • […] konn­ten. Dies ist etwa frag­lich, wenn ein Ange­hö­ri­ger unter Nar­ko­se durch einen Behand­lungs­feh­ler wäh­rend einer Operation […]

    Antworten
  • Mailin Dautel
    18. März 2019 10:07

    Eine Freun­din von mir wur­de im Kran­ken­haus falsch behan­delt, weil die Akten ver­tauscht wur­den. Sie hat ein Medi­ka­ment bekom­men wel­ches eine all­er­gi­sche Reak­ti­on her­vor­ge­ru­fen hat. Das war für sie ein Trau­ma­ti­sches Erleb­nis, da sie einen Anfall bekom­men hat. Ich habe ihr emp­foh­len einen Anwalt für Medi­zin­recht zu suchen und zu klagen.

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  • Wie Sie erwäh­nen, ist jeder Ein­zel­fall von Behand­lungs­feh­ler anders. Ich fra­ge mich, ob auch eine unnö­ti­ge ope­ra­ti­on laut Medi­zin­recht als Behand­lungs­feh­ler gilt. Der Arzt von mei­ner Mut­ter hat ihr eine Kar­pal-Tun­nel-Ope­ra­ti­on ver­schrie­ben, aber ich ver­mu­te, dass sie sie nicht wirk­lich braucht. Es wäre auf jeden Fall sinn­voll, eine zwei­te (oder sogar drit­te) Mei­nung einholen.

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    • Auch eine unnö­ti­ge (= nicht indi­zier­te) Ope­ra­ti­on kann ein Behand­lungs­feh­ler sein. Ob eine Ope­ra­ti­on im Ein­zel­fall indi­ziert ist oder nicht, lässt sich aber nicht pau­schal beant­wor­ten, auch nicht bei der Kar­pal­tun­nel-Ope­ra­ti­on. Im Zwei­fel müss­te Ihre Mut­ter das über­prü­fen lassen.

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