Verbrennungen: Schadensersatz und Schmerzensgeld

Schmerzensgeld bei Verbrennungen
Ver­bren­nun­gen ers­ten Gra­des bei einem Sonnenbrand

Ver­bren­nun­gen gehö­ren zu typi­schen Schä­den, die erheb­li­che Scha­dens­er­satz­for­de­run­gen aus­lö­sen kön­nen. Hier­zu gehö­ren auch die For­de­rung von Schmer­zens­geld. Schmer­zens­geld soll dabei dem imma­te­ri­el­len Scha­den aus­glei­chen, also alles Lei­den, das nicht unmit­tel­bar in Geld bezif­fert wrden kann. Ver­bren­nun­gen kön­nen ver­schie­dens­te Ursa­chen haben. Als Kanz­lei für Medi­zin­recht sind wir in vie­len Fäl­len von Ver­bren­nun­gen mit Fäl­len befasst, in denen Drit­te den Ver­bren­nungs­scha­den ver­ur­sacht haben.

Verbrennungen als medizinisches Phänomen

Rechts­an­walt Sebas­ti­an Krah­nert hat sich in sei­ner Zeit als Stu­dent im Prak­ti­schen Jahr inten­siv mit dem The­ma Ver­bren­nun­gen aus­ein­an­der­setzt, als er am Uni­ver­si­täts­kli­ni­kum Dres­den in der Rechts­me­di­zin einen Teil die­ses Aus­bil­dungs­ab­schnit­tes ver­bracht hat. Dar­aus erwächst ein ver­tief­tes Ver­ständ­nis für die­se Art von Ver­let­zun­gen, wenn sie Gegen­stand des Rechts­strei­tes sind.

Die Medi­zin unter­schei­det Ver­bren­nun­gen nach Gra­den. Je höher der Grad der Ver­bren­nung, umso grö­ßer ist die Zer­stö­rung von Struk­tu­ren der Haut. Ver­bren­nun­gen ers­ten Gra­des wei­sen eine Haut­rö­tung auf, wie man sich von einem leich­ten Son­nen­brand kennt. Ver­bren­nun­gen vier­ten Gra­des sind dem­ge­gen­über Ver­koh­lun­gen, wel­che die Mus­ku­la­tur, Kno­chen und Fas­zi­en erfassen.

Die Ver­bren­nungs­gra­de unter­schei­den sich auch in ihrer Schmerz­in­ten­si­tät und in der Fra­ge, ob der Scha­den rever­si­bel ist. Gege­be­nen­falls kön­nen irrever­si­ble Schä­di­gun­gen auf­tre­ten, die dann als dau­er­haf­te Fol­gen blei­ben: Auch hier reicht das Spek­trum von Pig­ment­ver­schie­bun­gen über Nar­ben bis hin zu schwe­ren Bewegungseinschränkungen.

Übertragung auf die rechtliche Ebene

Auf der recht­li­chen Ebe­ne kom­men ver­schie­de­ne Fra­gen auf, um einen Fall im Sin­ne des Man­dan­ten klä­ren zu kön­nen. Dazu gehört etwa:

  • Wer oder was hat die Ver­bren­nung verursacht?
  • Ist jeman­dem die Ver­bren­nung als schuld­haft vorzuwerfen?
  • Wel­ches Aus­maß an Ver­bren­nun­gen liegt vor?
  • Wel­che Beein­träch­ti­gun­gen gin­gen damit einher?
  • Wel­che dau­er­haf­ten Fol­gen bleiben?

Aus die­sen und ande­ren Fra­gen lässt sich ein genau­es Bild des recht­li­chen Fal­les zeich­nen. Nur kön­nen wir ermit­teln, ob über­haupt ein Anspruch besteht und, wenn ja, in wel­cher Höhe Schmer­zens­gel­der ange­setzt wer­den kön­nen. Es ist uns bereits in einer Viel­zahl von Fäl­len gelun­gen, in Fäl­len mit Ver­bren­nun­gen die Inter­es­sen unse­rer Man­dan­ten durchzusetzen.

Beispiele aus der anwaltlichen Tätigkeit

Ver­bren­nun­gen ent­ste­hen nicht durch Feu­er oder Brän­de. So haben wir bei­spiels­wei­se in fol­gen­den Fäl­le mit Ver­bren­nungs­schä­den anwalt­lich bera­ten und vertreten:

  • Ver­bren­nun­gen durch IPL (Inten­se Pul­sed Light): Die IPL-Tech­no­lo­gie dient bei­spiels­wei­se der Ent­haa­rung und ist der Laser­tech­no­lo­gie ähn­lich. Daher ist auch oft in IPL-Laser die Rede, obwohl es sich in Wirk­lich­keit nicht um einen Laser han­delt. Das gepuls­te Licht des IPL-Gerä­tes kann zu Ver­bren­nun­gen füh­ren; und das aus­ge­rech­net dort, wo die Ent­haa­rung beab­sich­tigt ist. Es stellt sich daher stets die Fra­ge, ob die IPL-Tech­no­lo­gie über­haupt ange­wen­det wer­den durf­te, ob rich­tig auf­ge­klärt wur­de und ob die Anwen­dung den Regeln ent­sprach. Wir haben bereits unter­schied­lichs­te Schä­den durch IPL gese­hen: von klei­nen Nar­ben im Gesichts­be­reich bis zu gro­ßen schwar­zen Haut­krus­ten im über bei­de Arme und das Dekolleté.
  • Ver­bren­nun­gen durch Käl­te (hier: Kryo­li­po­ly­se): In einem Fall setz­ten wir uns mit der völ­lig unsach­ge­mä­ßen Anwen­dung eines Kryo­li­po­ly­se-Gerä­tes aus­ein­an­der. Die­ser Fall hat es sogar in die Bou­le­vard­pres­se geschafft. Die Kryo­li­po­ly­se soll Kör­per­fett durch Käl­te auf­l­lösen. Hier­für benö­tigt der Anwen­der natür­lich eine gewis­se Exper­ti­se. Noch nicht völ­lig geklärt ist im Übri­gen die Fra­ge, ob Kos­me­ti­ker, Heil­prak­ti­ker oder (nur) Ärz­ten mit die­sem Ver­fah­ren behan­deln dür­fen. Letzt­lich führt Käl­te zu ver­gleich­ba­ren Schä­den wie Hit­ze. Käl­te­schä­den sind daher auch Ver­bren­nungs­schä­den. Die­se sind hier durch die zu inten­si­ve Anwen­dung der Käl­te­pads ent­stan­den, wodurch die Betrof­fe­nen bereits Brand­bla­sen hatten.
  • Ver­bren­nun­gen durch kochend hei­ße Wärm­fla­sche: In einem wei­te­ren Fall mein­te eine Heb­am­me, einen angeb­li­chen Wochen­fluss­stau (Lochio­me­tra) durch die Anwen­dung einer Wärm­fla­sche zu lösen. Sie brach­te Was­ser zum sie­den, füll­te es in die Fla­sche und leg­te die­se so auf den Bauch der Betrof­fe­nen. Der „Abdruck“ der Wärm­fla­sche fand sich als Brand­ver­let­zung wie­der. Hier muss­te eine Haut­trans­plan­ta­ti­on vom Ober­schen­kel erfol­gen. Ersicht­lich wur­de hier die erfor­der­li­che Sorg­falt außer Acht gelas­sen. Auch die­sen Fall kom­men wir erfolgl­reich im Sin­ne unse­rer Man­dant­schaft lösen.
  • Ver­bren­nun­gen durch Elek­tro­kau­ter wäh­rend der Ope­ra­ti­on im Kran­ken­haus: Wäh­rend einer Ope­ra­ti­on kam es zu mas­si­ven Ver­bren­nun­gen am Gesäß, weil das OP-Per­so­nal eine Elek­tro­de für ein Elek­tro­skal­pell unsach­ge­mäß befes­tig­te. Tritt etwa Feuch­tig­keit zwi­schen den auf­ge­kleb­ten Strom­lei­ter am Gesäß oder Ober­schen­kel, kann die­se durch den elek­tri­schen Strom erhitzt wer­den und mas­si­ve Ver­bren­nun­gen her­bei­füh­ren. So lag es in einem unse­rer Fälle.

Anwaltliche Beratung und Vertretung in Fällen von Verbrennungen

Wie bei ande­ren Fäl­len mit Bezug zur Medi­zin auch soll­te bei Ver­bren­nun­gen eine kom­pe­ten­te anwalt­li­che Bera­tung erfol­gen. Ob eine Haf­tung besteht und, wenn ja, wel­che For­de­run­gen der Man­dant oder der Geg­ner erhe­ben oder ggf. abweh­ren kann, lässt sich am ehes­ten mit anwalt­li­cher Hil­fe ermes­sen. Ein Ver­ständ­nis für die medi­zi­ni­schen Hin­ter­grün­de ist dabei drin­gend erforderlich.

In einem ers­ten Bera­tungs­ge­spräch las­sen sich hier­bei schon vie­le Punk­te klä­ren, so dass wir abschät­zen kön­nen, ob sich eine wei­te­re Ver­tre­tung lohnt. Hier­bei kön­nen wir schon die Höhe des Schmer­zens­gel­des anspre­chen. Auch wenn es dar­um geht, eine For­de­rung abzu­weh­ren, lohnt sich die Prü­fung, ob man zu Recht in Anspruch genom­men wur­de und ob der Anspruch viel­leicht über­höht ist.

Besu­chen Sie unse­re Kon­takt­sei­te und ver­ein­ba­ren Sie einen Bera­tungs­ter­min. Ger­ne hel­fen wir Ihnen auch in Ihrem Fall weiter.

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