Strafverfahren: Erfolgreiche Strafverteidigung bei Vorwürfen gegen niedergelassene Ärztin
Unsere Kanzlei ist ganzheitlich im Medizinrecht spezialisiert. Dazu gehört auch die Schnittstelle zum Strafrecht mit dem Teilaspekt der Strafverteidigung. Werden Ärzte im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit strafrechtlich verfolgt, spielen medizinische Aspekte und spezielle Wertungen des Medizinrechts eine entscheidende Rolle. Patienten werden kritischer – und das ist auch gut so. Manchmal schießen sie aber auch über das hinaus. Im vorliegenden Fall konnten wir erfolgreich eine Hausärztin verteidigen, die sich nach einem Einsatz im Rahmen des kassenärztlichen Bereitschaftsdienstes, einem unbegründeten Strafvorwurf ausgesetzt sah. Die Staatsanwaltschaft/Amtsanwaltschaft leitete ein Ermittlungsverfahren ein. Der Tatvorwurf: Körperverletzung mit Todesfolge nach § 227 Abs. 1 StGB. Es ging dabei um die Frage, ob das Handeln (bzw. das vermeintliche Nichthandeln) unserer Mandantin kausal für den Tod eines Patienten geworden war.
Die medizinische Expertise unserer Kanzlei ist in diesem Fall, in dem (straf-)rechtliche und medizinische Fragestellungen aufeinandertreffen, ein großer Vorteil. Im Ergebnis war hier bereits ein Anfangsverdacht für eine Straftat nicht gegeben. Damit hätte ein Ermittlungsverfahren gar nicht eingeleitet werden dürfen. Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren nach unserem Tätigwerden ein.
Der Behandlungsfall
Unsere Mandantin wurde als Bereitschaftsärztin zu einem Einsatz in ein Pflegeheim gerufen. Der Patient war erst wenige Stunden zuvor aus dem Krankenhaus entlassen worden, machte den Pflegern jedoch weiterhin sorgen, weshalb unsere Mandantin beurteilen sollte, ob der Patient wieder zurück ins Krankenhaus verlegt werden sollte, wo er zuvor palliativ behandelt worden war. Bei der Diagnostik präsentierte sich ein multimorbider Patient in insgesamt reduziertem Allgemeinzustand, es bestand jedoch auch nach Durchsicht der Arztbriefe aus vorherigen Krankenhausaufenthalten keine Notfallindikation für einen erneuten Krankenhausaufenthalt; insbesondere musste unsere Mandantin abwägen, ob ein erneuter Transport zurück ins Krankenhaus dem Patienten nicht vielmehr schaden würde. Nach einem ausführlichen Telefonat mit einer Angehörigen, die zugleich Betreuerin war, entschieden sich beide einvernehmlich, vorerst auf eine Einweisung zu verzichten. Unsere Mandantin wies jedoch ausdrücklich darauf hin, dass es sich bei ihrer Einschätzung um eine reine Momentaufnahme handelt und bei weiterer Zustandsverschlechterung eine erneute Evaluation erforderlich sein wird.
Das Ermittlungsverfahren und die erforderliche Strafverteidigung
Mehr als ein Jahr später erhielt unsere Mandantin die Mitteilung, dass der Patient einige Tage nach ihrer Behandlung verstorben war und gegen sie wegen Körperverletzung mit Todesfolge gem. § 227 StGB ermittelt wird.
Unsere Mandantin vereinbarte unverzüglich ein Beratungsgespräch mit unseren Rechtsanwälten. In einem rasch angesetzten persönlichen Termin in unseren Kanzleiräumen konnten wir gemeinsam eine Verteidigungsstrategie erarbeiten. Nach den Schilderungen unserer Mandantin war für uns bereits von Beginn sehr deutlich, dass ein strafbares Handeln unserer Mandantin nicht ersichtlich war. Im Anschluss ließen wir uns die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft bzw. Amtsanwaltschaft zukommen und werteten diese aus.
Es ergab sich, dass die Angehörige des Verstorbenen in einem „Rundumschlag“ alle an der Behandlung des Verstorbenen Beteiligten bei der Polizei angezeigt hatte und dabei, insbesondere gegenüber unserer Mandantin, keine konkreten Vorwürfe erhob. Es stellte sich ferner heraus, dass die Todesursache des Verstorbenen nicht bekannt war. Bereits hier lagen gute Ansätze für eine erfolgreiche Strafverteidigung.
Eine detaillierte Prüfung durch unsere Rechtsanwälte ergab, wie wir bereits im persönlichen Beratungsgespräch vermutet hatten, dass sich unsere Mandantin nicht strafbar gemacht hatte und zwischen Ihrer Behandlung und dem Tod des Patienten keine Kausalität (also Ursächlichkeit) bestand. Ganz im Gegenteil: unsere Mandantin hat alles getan, was von einer Ärztin in der jeweiligen Situation verlangt werden kann.
Unsere Ergebnisse stellten wir für die Staatsanwaltschaft in einem umfangreichen Schreiben zusammen und forderten die Behörde auf, die Ermittlungen umgehen einzustellen (also das Ermittlungsverfahren ohne Anklageerhebung zu beenden). Nach etwa einem Monat erhielten wir die Einstellungsnachricht der Staatsanwaltschaft und unsere Mandantin damit endgültig Gewissheit, dass keine strafrechtlichen Vorwürfe gegen sie mehr erhoben werden. Die Strafverteidigung war erfolgreich, ohne dass es überhaupt zur Anklage kam.
Mögliche Vorwürfe im Medizinstrafrecht
Durch die Arbeit mit und am Menschen sind die von der Strafrechtsordnung geschützten individuellen Rechtsgüter Leib und Leben bei der täglichen Arbeit von Ärzten permanent beeinträchtigt. In der Regel sind ärztliche Heileingriffe aber von der Einwilligung des Patienten gedeckt und daher strafrechtlich unbedenklich. Typische Fälle im Medizinstrafrecht sind vor allem:
- (gefährliche/schwere) Körperverletzung
- vorsätzliche/fahrlässige Tötung (durch Unterlassen)
- Körperverletzung mit Todesfolge
- Probleme im Rahmen ärztlicher Sterbehilfe
- unterlassene Hilfeleistung
- Betäubungsmittel- und Arzneimittelstraftaten
- Abrechnungsbetrug
- Urkundsdelikte (z.B. Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse)
- unzulässige Werbung für Schwangerschaftsabbrüche
- Korruptionsdelikte
Strafverteidigung? Nehmen Sie Kontakt mit uns auf.
Sie sind niedergelassener Arzt/ niedergelassene Ärztin und sehen sich einem Strafvorwurf ausgesetzt, der mit Ihrer Tätigkeit zusammenhängt? Gerne helfen wir Ihnen in Ihrem Fall weiter, beraten Sie und übernehmen die Strafverteidigung. Nehmen Sie Kontakt mit uns auf. Schwerpunktmäßig bearbeitet unser angestellter Rechtsanwalt Joris Rosenbusch im Strafrecht. Aufgrund unseres interdisziplinären Ansatzes ist auch Rechtsanwalt Dr. Sebastian Krahnert an der strafrechtlichen Fallbearbeitung beteiligt.