Aktuelle Diskussion: Statistik zu Behandlungsfehlern im Jahr 2017
Aktuell hat die Bundesärztekammer in einer Pressemitteilung die Statistik zu Behandlungsfehlerfällen veröffentlicht, die bei einer Schlichtungsstelle anhängig gemacht wurden. Demnach sind bei Schlichtungsstellen der Ärztekammern (etwa die Schlichtungsstelle für Arzthaftpflichtfragen Norddeutschlands) die Behandlungsfehlervorwürfe leicht zurückgegangen. Die genauen Statistiken finden sich hier. Aus diesen Zahlen lässt sich aber nicht schlussfolgern, dass die Zahl von Behandlungsfehlern insgesamt zurückgegangen ist. Als Kanzlei für Medizinrecht sind wir auch auf Arzthaftungsfragen spezialisiert. Auch in unserem Anwaltsalltag spielen außergerichtliche Wege zur Falllösung eine große Rolle. Ziel ist es oft, ein langwieriges und aufwendiges Gerichtsverfahren zu vermeiden.
Möglichkeiten der außergerichtlichen Streitbeilegung
Beim Vorwurf eines Behandlungsfehlers gibt es verschiedene Wege, die eingeschlagen werden können. Im Vordergrund stehen dabei folgende Wege:
- unmittelbare anwaltliche Auseinandersetzung mit der Gegenseite
- Einholung bzw. Auswertung eines Gutachtens durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) durch Einschaltung der Gesetzlichen Krankenversicherung
- Einleitung eines Schlichtungsverfahrens bei der zuständigen Schlichtungsstelle der Ärztekammer
- Einholung von Privatgutachten
Die verschiedenen Wege müssen unter Abwägung der Vor- und Nachteile abgewogen werden. Auch die Einschaltung der Schlichtungsstellen kann nachteilig sein. Insbesondere sind deren Ergebnisse nicht bindend.
Ergebnisse der Schlichtungsverfahren bei einer Schlichtungsstelle nicht bindend
Die Teilnahme am Schlichtungsverfahren ist freiwillig. Lehnt einer der Beteiligten das Verfahren ab, findet es auch nicht statt. Selbst wenn sich alle Betroffenen für das Schlichtungsverfahren entscheiden, ist das Ergebnis nicht bindend. Der Patient kann bei für ihn negativem Ergebnis dennoch klagen. Der Versicherer bzw. der in Anspruch genommene Mediziner können trotz anspruchsbejahendem Schlichtungsspruch eine Regulierung ablehnen. Gerade in diesem Fall können Patienten nach dem Schlichtungsverfahren nicht besser stehen als zuvor. Gleichwohl haben sie dann zumindest ein Gutachten über ihren Fall erhalten.
Da sich nicht alle betroffenen Patienten entscheiden, ein Schlichtungsverfahren einzuschlagen, gibt die Statistik der Bundesärztekammer daher nur einen Teil des Spektrums wieder. Ob daher wirklich weniger Haftungsfälle vorliegen, lässt sich aufgrund der Feststellungen der Bundesärztekammer nicht sagen.
Bundesärztekammer zeigt bestimmte Schwerpunkte der Behandlungsfehlervorwürfe auf
Wie bereits in der Vergangenheit liegt ein erheblicher Schwerpunkt im Bereich der Orthopädie und Unfallchirurgie. Allgemein sind chirurgische Gebiete überdurchschnittlich häufig vertreten. Woran liegt das? Nach Auffassung von Sebastian Krahnert, der zugleich Rechtsanwalt und Arzt ist und daher die medizinischen Hintergründe einzuschätzen vermag, gibt es in diesen Bereichen überdurchschnittlich viele Arzthaftungsfälle, weil einerseits eine starke und unmittelbare Betroffenheit der Patienten vorliegt, gleichzeitig die Bildgebung ein hohes Maß an Nachvollziehbarkeit liefert und nicht zuletzt schlichtweg viele Behandlungsfälle existieren.
Rechtsanwältin Krahl befasst sich in unserer Kanzlei schwerpunktmäßig ebenfalls mit dem Bereich der Arzthaftung. Es entspricht ihrer langjährigen Erfahrung, dass gerade im Bereich der Orthopädie und Unfallchirurgie Fehler oftmals gut nachweisbar sind. Ob sich deshalb der Weg zur Schlichtungsstelle lohnt, ist jedoch eine andere Frage. Darüber beschäftigt sich Rechtsanwältin Krahl schwerpunktmäßig mit Fehlern in der Gynäkologie und Geburtshilfe sowie der Pädiatrie.
In diesen Bereichen mögen die Schäden zwar weniger häufig, wohl aber sehr teuer sein. Denn sie wirken sich oft erheblich auf das weitere Leben der Betroffenen aus. Dies zeigt sich etwa bei hypoxischen Hirnschäden oder auch bei Plexusparesen.
Richtiger Weg ist Frage des Einzelfalles
Die Statistik der Bundesärztekammer hat ein großes mediales Echo hervorgerufen. Sie repräsentiert einen Teil des arzthaftungsrechtlichen Spektrums. Zugleich ist es aber eine Frage des Einzelfalles, ob die Einschaltung der Schlichtungsstelle zweckmäßig ist. Nicht immer muss die Schlichtungsstelle der beste Weg sein. Diese Einfallfrage sollte im anwaltlichen Gespräch besprochen werden. Nehmen Sie für Ihren Fall einfach Kontakt mit unserer Kanzlei auf.
1 Kommentar. Hinterlasse eine Antwort
Guter Statistik zu den Behandlungsfehlern. Es ist gut, dass das Medizinrecht für Dispute zwischen Arzt und Patient ein Schlichtungsverfahren vorsieht. Ich finde Methoden, die eine Gerichtsverhandlung vermeiden können, immer ziemlich gut.