Aktuelle Diskussion: Statistik zu Behandlungsfehlern im Jahr 2017

Eine Schlichtungsstelle ist ein Weg der außergerichtlichen Streitbeilegung im Arzthaftungsrecht
Eine Schlich­tungs­stel­le ist ein Weg der außer­ge­richt­li­chen Streit­bei­le­gung im Arzthaftungsrecht

Aktu­ell hat die Bun­des­ärz­te­kam­mer in einer Pres­se­mit­tei­lung die Sta­tis­tik zu Behand­lungs­feh­ler­fäl­len ver­öf­fent­licht, die bei einer Schlich­tungs­stel­le anhän­gig gemacht wur­den. Dem­nach sind bei Schlich­tungs­stel­len der Ärz­te­kam­mern (etwa die Schlich­tungs­stel­le für Arzt­haft­pflicht­fra­gen Nord­deutsch­lands) die Behand­lungs­feh­ler­vor­wür­fe leicht zurück­ge­gan­gen. Die genau­en Sta­tis­ti­ken fin­den sich hierAus die­sen Zah­len lässt sich aber nicht schluss­fol­gern, dass die Zahl von Behand­lungs­feh­lern ins­ge­samt zurück­ge­gan­gen ist. Als Kanz­lei für Medi­zin­recht sind wir auch auf Arzt­haf­tungs­fra­gen spe­zia­li­siert. Auch in unse­rem Anwalts­all­tag spie­len außer­ge­richt­li­che Wege zur Fall­lö­sung eine gro­ße Rol­le. Ziel ist es oft, ein lang­wie­ri­ges und auf­wen­di­ges Gerichts­ver­fah­ren zu vermeiden.

Möglichkeiten der außergerichtlichen Streitbeilegung

Beim Vor­wurf eines Behand­lungs­feh­lers gibt es ver­schie­de­ne Wege, die ein­ge­schla­gen wer­den kön­nen. Im Vor­der­grund ste­hen dabei fol­gen­de Wege:

  • unmit­tel­ba­re anwalt­li­che Aus­ein­an­der­set­zung mit der Gegenseite
  • Ein­ho­lung bzw. Aus­wer­tung eines Gut­ach­tens durch den Medi­zi­ni­schen Dienst der Kran­ken­kas­sen (MDK) durch Ein­schal­tung der Gesetz­li­chen Krankenversicherung
  • Ein­lei­tung eines Schlich­tungs­ver­fah­rens bei der zustän­di­gen Schlich­tungs­stel­le der Ärztekammer
  • Ein­ho­lung von Pri­vat­gut­ach­ten

Die ver­schie­de­nen Wege müs­sen unter Abwä­gung der Vor- und Nach­tei­le abge­wo­gen wer­den. Auch die Ein­schal­tung der Schlich­tungs­stel­len kann nach­tei­lig sein. Ins­be­son­de­re sind deren Ergeb­nis­se nicht bindend.

Ergebnisse der Schlichtungsverfahren bei einer Schlichtungsstelle nicht bindend

Die Teil­nah­me am Schlich­tungs­ver­fah­ren ist frei­wil­lig. Lehnt einer der Betei­lig­ten das Ver­fah­ren ab, fin­det es auch nicht statt. Selbst wenn sich alle Betrof­fe­nen für das Schlich­tungs­ver­fah­ren ent­schei­den, ist das Ergeb­nis nicht bin­dend. Der Pati­ent kann bei für ihn nega­ti­vem Ergeb­nis den­noch kla­gen. Der Ver­si­che­rer bzw. der in Anspruch genom­me­ne Medi­zi­ner kön­nen trotz anspruchs­be­ja­hen­dem Schlich­tungs­spruch eine Regu­lie­rung ableh­nen. Gera­de in die­sem Fall kön­nen Pati­en­ten nach dem Schlich­tungs­ver­fah­ren nicht bes­ser ste­hen als zuvor. Gleich­wohl haben sie dann zumin­dest ein Gut­ach­ten über ihren Fall erhalten.

Da sich nicht alle betrof­fe­nen Pati­en­ten ent­schei­den, ein Schlich­tungs­ver­fah­ren ein­zu­schla­gen, gibt die Sta­tis­tik der Bun­des­ärz­te­kam­mer daher nur einen Teil des Spek­trums wie­der. Ob daher wirk­lich weni­ger Haf­tungs­fäl­le vor­lie­gen, lässt sich auf­grund der Fest­stel­lun­gen der Bun­des­ärz­te­kam­mer nicht sagen.

Bundesärztekammer zeigt bestimmte Schwerpunkte der Behandlungsfehlervorwürfe auf

Wie bereits in der Ver­gan­gen­heit liegt ein erheb­li­cher Schwer­punkt im Bereich der Ortho­pä­die und Unfall­chir­ur­gie. All­ge­mein sind chir­ur­gi­sche Gebie­te über­durch­schnitt­lich häu­fig ver­tre­ten. Wor­an liegt das? Nach Auf­fas­sung von Sebas­ti­an Krah­nert, der zugleich Rechts­an­walt und Arzt ist und daher die medi­zi­ni­schen Hin­ter­grün­de ein­zu­schät­zen ver­mag, gibt es in die­sen Berei­chen über­durch­schnitt­lich vie­le Arzt­haf­tungs­fäl­le, weil einer­seits eine star­ke und unmit­tel­ba­re Betrof­fen­heit der Pati­en­ten vor­liegt, gleich­zei­tig die Bild­ge­bung ein hohes Maß an Nach­voll­zieh­bar­keit lie­fert und nicht zuletzt schlicht­weg vie­le Behand­lungs­fäl­le existieren.

Rechts­an­wäl­tin Krahl befasst sich in unse­rer Kanz­lei schwer­punkt­mä­ßig eben­falls mit dem Bereich der Arzt­haf­tung. Es ent­spricht ihrer lang­jäh­ri­gen Erfah­rung, dass gera­de im Bereich der Ortho­pä­die und Unfall­chir­ur­gie Feh­ler oft­mals gut nach­weis­bar sind. Ob sich des­halb der Weg zur Schlich­tungs­stel­le lohnt, ist jedoch eine ande­re Fra­ge. Dar­über beschäf­tigt sich Rechts­an­wäl­tin Krahl schwer­punkt­mä­ßig mit Feh­lern in der Gynä­ko­lo­gie und Geburts­hil­fe sowie der Pädiatrie.

In die­sen Berei­chen mögen die Schä­den zwar weni­ger häu­fig, wohl aber sehr teu­er sein. Denn sie wir­ken sich oft erheb­lich auf das wei­te­re Leben der Betrof­fe­nen aus. Dies zeigt sich etwa bei hypo­xi­schen Hirn­schä­den oder auch bei Ple­xus­pa­re­sen.

Richtiger Weg ist Frage des Einzelfalles

Die Sta­tis­tik der Bun­des­ärz­te­kam­mer hat ein gro­ßes media­les Echo her­vor­ge­ru­fen. Sie reprä­sen­tiert einen Teil des arzt­haf­tungs­recht­li­chen Spek­trums. Zugleich ist es aber eine Fra­ge des Ein­zel­fal­les, ob die Ein­schal­tung der Schlich­tungs­stel­le zweck­mä­ßig ist. Nicht immer muss die Schlich­tungs­stel­le der bes­te Weg sein. Die­se Ein­fall­fra­ge soll­te im anwalt­li­chen Gespräch bespro­chen wer­den. Neh­men Sie für Ihren Fall ein­fach Kon­takt mit unse­rer Kanz­lei auf.

1 Kommentar. Hinterlasse eine Antwort

  • Sandra Geier
    10. April 2021 16:12

    Guter Sta­tis­tik zu den Behand­lungs­feh­lern. Es ist gut, dass das Medi­zin­recht für Dis­pu­te zwi­schen Arzt und Pati­ent ein Schlich­tungs­ver­fah­ren vor­sieht. Ich fin­de Metho­den, die eine Gerichts­ver­hand­lung ver­mei­den kön­nen, immer ziem­lich gut. 

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