Nebenklage: aktive Opfervertretung im Strafverfahren
Die Nebenklage bietet Opfern von Straftaten und ihren Angehörigen die Möglichkeit, Interessen aktiv in das Strafverfahren gegen den mutmaßlichen Täter einzubringen. Im klassischen Strafprozess ist eine Mitwirkung der Menschen, die einer Straftat zum Opfer gefallen sind, oder ihrer Angehörige meist auf das Auftreten als Zeuge beschränkt. Die Nebenklage bietet weitergehende Möglichkeiten und Rechte. Sie schafft die Gelegenheit, neben dem Staatsanwalt selbst oder durch einen persönlichen Rechtsanwalt als Opferanwalt vertreten aktiv in den in den Prozess einzuwirken und so die Interessen des Opfers zu wahren. Als Kanzlei für Medizinrecht sind wir vielfach mit entsprechenden Fällen befasst. Daneben haben wir einen Schwerpunkt im Personenschadensrecht, so dass wir auch außerhalb medizinirechtlicher Problemstellungen die Opfer von Straftaten oder Angehörige in der Nebenklage vertreten.
Wer ist zur Nebenklage berechtigt und wann kann sie erhoben werden?
Nicht in jedem Strafverfahren ist es möglich, als Nebenkläger aufzutreten. § 395 StPO listet die möglichen Anwendungsfälle auf.
Dabei handelt es sich insbesondere im folgende Fälle:
- Sexualdelikte
- Mord, Totschlags- und Körperverletzungsdelikte
- Straftaten gegen die persönliche Freiheit
- Nötigung
- Aussetzung
- Verstoß gegen Kontaktverbote
- Straftaten nach dem Gewaltschutzgesetz
- patent- und markenrechtliche Fälle
Gerade im Bereich vom Mord, Totschlag (hier eine Beispiel über eine erfolgreiche Nebenklagevertretung bei Totschlag) und Körperverletzungen vertreten wir vielfach Opfer bzw. Angehörige, weil in diesen Verfahren das Strafverfolgungsinteresse besonders hoch ist. Die Nebenklage kann mittels einer Anschlusserklärung zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens erhoben werden, frühestens ab der Erhebung der Anklage durch den Staatsanwalt.
Warum lohnt sich die Nebenklage?
Der Nebenkläger hat im Prozess eigene Verfahrensrechte (§§ 397 ff. StPO). Dadurch kann er aktiv und direkt in das prozessuale Geschehen eingreifen. So gelten beispielsweise für den Nebenkläger Akteneinsichtsrechte, Ablehnungsrechte, Fragerechte und Beweisantragsrechte (§ 397 I StPO), wodurch der Nebenkläger das Verfahren vorteilhaft in gewünschte Richtungen lenken und unmittelbare Informationen gewinnen kann. Diese Rechte kann er über den gesamten Zeitraum ausüben, da der Nebenkläger ein ständiges Teilnahmerecht hat (§ 397 I 1 StPO). Ferner kann der Nebenkläger gegen das Urteil selbst Rechtsmittel einlegen. Die Erfolgsaussichten der Anklage sind insgesamt durch die „Verstärkung“ der Staatsanwaltschaft deutlich erhöht. Am Ende hält der Opferanwalt in der Regel ein Plädoyer, so dass das Verfahren mit zwei Plädoyers auf der Seite der Anklage, aber nur mit einem auf Seiten der Verteidigung endet. Die Interessen des Opfers werden daher deutlich gestärkt.
Kosten der Nebenklage
In speziellen Fällen, wie etwa bei (versuchtem) Mord und Totschlag, hat der Gesetzgeber angeordnet, dass die Staatskasse die Kosten des Opferanwalts trägt. Abhängig vom Aufwand werden dadurch alle oder die überwiegenden Kosten der anwaltlichen Vertretung übernommen. Oft spricht man hier vom kostenlosen Opferanwalt. Das gilt auch für diejenigen, die keinen Anspruch auf Prozesskostenhilfe haben. Ziel des Gesetzgebers war es, die Rechte der Opfer von Straftaten zu stärken. Daneben kann nach den üblichen Voraussetzungen unter Umständen Prozesskostenhilfe beantragt werden. Bei einem Prozesserfolg trägt in der Regel der Angeklagte die Kosten.
Ansonsten fallen Anwaltskosten nach Vereinbarung mit dem Rechtsanwalt an, die sich typischerweise am Aufwand orientieren. Hier ist es üblich, einen gemeinsamen Weg mit dem Weg Anwalt zu besprechen.
Verbindung mit einem Schadensersatz- oder Schmerzensgeldanspruch
Die Folgen einer Straftat führen oftmals in einem materiellen oder immateriellen Vermögensschaden des Opfers. Mithilfe des Adhäsionsverfahren (§§ 403 ff. StPO) können Sie zivilrechtliche Ansprüche auf Geld schon im Strafprozess geltend machen. Dies kann den zusätzlichen Weg über ein Zivilverfahren ersparen und unter Umständen sinnvoll sein, wie etwa bei überschaubaren Schmerzensgeld- oder Schadensersatzansprüchen. Auch das „Angehörigenschmerzensgeld“ bzw. die „Hinterbliebenenentschädigung“ darf nicht unberücksichtigt bleiben.
Bei umfangreichen Ansprüchen bevorzugen wir den Weg über ein paralleles oder anschließendes zivilrechtliches Verfahren, da die fachbezogene Komplexität vieler Ansprüche sorgfältiger und erfolgsversprechender durch das Zivilgericht bearbeitet wird. Daher muss auch hier die Vorgehensweise sorgfältig mit dem Anwalt besprochen werden und hängt u.a. vom Ausmaß des Schadens sowie vom Fortschritt des strafrechtlichen Verfahrens ab. Ferner müssen Besonderheiten zivilrechtlicher Ansprüche wie die Verjährung berücksichtigt werden.
Gerade in überschaubaren Anspruchssituationen bietet das Adhäsionsverfahren jedoch einen gangbaren Weg, um schon im Strafverfahren finanzielle Ansprüche rechtssicher durchzusetzen.
Deshalb sollte die Strategie zur Realisierung finanzieller Ansprüche gemeinsam mit dem Rechtsanwalt entwickelt werden.
Nehmen Sie Kontakt mit uns auf
Dieser Artikel kann nur einen allgemeinen Überblick liefern und ersetzt nicht die fallbezogene Beratung. Weitere Information finden Sie im Bereich unserer Internetseite zum Strafrecht. Gerne helfen wir Ihnen in Ihrem persönlichen Fall weiter. Gemeinsam führen wir Sie als Opferanwalt durch den Strafprozess und arbeiten ganzheitlich und mit Verständnis für das erlittene Unrecht für Ihren Erfolg. Nehmen Sie Kontakt mit uns auf.