Periprothetische Infektion einer Hüft-Totalendoprothese (Hüft-TEP): hohe Abfindungssumme bei dauerhaftem Verlust des Hüftgelenks

Wie wich­tig eine umfas­sen­de Auf­klä­rung und sorg­fäl­ti­ge medi­zi­ni­sche Behand­lung sind, zeigt unser aktu­el­ler Fall. Unser Man­dant litt an Cox­ar­thro­se, einer schmerz­haf­ten Gelenk­er­kran­kung der Hüf­te. Gleich­zei­tig hat­te er mas­si­ves Über­ge­wicht, das mit einem Lipö­dem und Lymph­ödem ein­her­ging. Die Ärz­te emp­fah­len die Implan­ta­ti­on einer Hüft-TEP (Total­en­do­pro­the­se), um die Schmer­zen zu lin­dern und die Beweg­lich­keit wie­der­her­zu­stel­len. Doch post­ope­ra­tiv kam es zu einer peri­pro­the­ti­schen Infek­ti­on – eine ernst­haf­te Kom­pli­ka­ti­on, die das Leben unse­res Man­dan­ten dra­ma­tisch ver­än­der­te. Im Ergeb­nis ver­lor der Man­dant das Hüft­ge­lenk dau­er­haft (Gird­le­s­tone-Situa­ti­on) und ist nun an den Roll­stuhl gefesselt.

Die periprothetische Infektion einer Hüft-Totalendoprothese (Hüft-TEP) als arzthaftungsrechtliches Problem
Die peri­pro­the­ti­sche Infek­ti­on einer Hüft-Total­en­do­pro­the­se (Hüft-TEP) als arzt­haf­tungs­recht­li­ches Problem

Der medizinische Behandlungsverlauf: Bereits Indikationsstellung zur Hüft-Totalendoprothese und Aufklärung bei Hochrisikosituation streitig

  1. Indi­ka­ti­ons­stel­lung und Auf­klä­rung über Hoch­ri­si­ko­si­tua­ti­on: Die Emp­feh­lung zur Hüft-TEP war nur ein­ge­schränkt nach­voll­zieh­bar. Es fehl­te an Auf­klä­rung über die Hoch­ri­si­ko­si­tua­ti­on der Ope­ra­ti­on ange­sichts der Begleit­erkran­kun­gen (mas­si­ves Über­ge­wicht, Lipö­dem und Lymph­ödem). Die­se Neben­er­kran­kun­gen mach­ten den Man­dan­ten zu einem Hoch­ri­si­ko­pa­ti­en­ten, wor­über er nicht auf­ge­klärt wur­de. Die Alter­na­ti­ve wäre gewe­sen, mit dem arthro­ti­schen Hüft­ge­lenk wei­ter­zu­le­ben und die­ses kon­ser­va­tiv zu behandeln. 
  2. Nach­ope­ra­tio­nen: Trotz unzäh­li­ger Nach­ope­ra­tio­nen ließ sich die Infek­ti­on nicht besei­ti­gen. Die Fra­ge, ob die­se Ope­ra­tio­nen ein­zei­tig oder zwei­zei­tig erfol­gen durf­ten, war umstrit­ten. Jeden­falls ab einem gewis­sen Punkt erwie­sen sich die immer wie­der­keh­ren­den Infek­tio­nen als nicht hin­rei­chend beherrscht, so dass ein ein­zi­ges Vor­ge­hen – also das Ent­fer­nen der infi­zier­ten Pro­the­se und das Ein­set­zen einer neu­en in einer Ope­ra­ti­on – nicht rich­tig erschienen.
  3. Infek­ti­ons­ma­nage­ment: Auch die Nach­be­ob­ach­tung und das Infek­ti­ons­ma­nage­ment waren Gegen­stand des Streits. Hier ging es vor allem dar­um, ob Ent­las­sun­gen nicht hät­ten gesche­hen dür­fen, als sich ers­te Zei­chen der Infek­ti­on zeig­ten und ob die the­ra­peu­ti­schen Schrit­te zur Behand­lung der Infek­ti­on ange­mes­sen waren.

Die entscheidenden Punkte: 

  • Unzu­rei­chen­de Auf­klä­rung: Die Ärz­te der Klä­ge­rin kom­mu­ni­zier­ten das erhöh­te Infek­ti­ons­ri­si­ko bei mas­si­vem Über­ge­wicht und Begleit­erkran­kun­gen wur­de nicht aus­rei­chend. In Kennt­nis der hohen Risi­ko­si­tua­ti­on für eine peri­pro­the­ti­sche Infek­ti­on hät­te der Pati­ent die Wahl haben müs­sen, ob er sich auf die­ses beson­ders erhöh­te Risi­ko ein­lässt. Eine all­ge­mei­ne Stan­dard­auf­klä­rung für die Implan­ta­ti­on einer Hüft-TEP hat hier nicht aus­ge­reicht, weil sie kei­nen hin­rei­chen­den Ein­druck über die beson­de­re Risi­ko­si­tua­ti­on erken­nen lässt.
  • Gesamt­schau der Behand­lung: Ins­ge­samt wies der Behand­lungs­ver­lauf zahl­rei­che Kri­tik­punk­te auf. Ein gro­ber Behand­lungs­feh­ler stand im Raum, auch wegen des miss­glückt erschei­nen­den Infektionsmanagements. 

Die Situa­ti­on war damit auch recht­lich kom­plex, da vie­le ein­zel­ne Feh­ler­vor­wür­fe unter­schied­li­che Aus­wir­kun­gen hat­ten. Beson­ders rele­vant war die unzu­rei­chen­de Auf­klä­rung, denn damit wur­den alle Risi­ken der Ope­ra­ti­on Teil des Scha­dens – ein unge­wöhn­li­cher Umstand. Denn nor­ma­ler­wei­se trägt der Pati­ent das Risi­ko für Kom­pli­ka­tio­nen, oft jedoch nicht bei feh­ler­haf­ter Indi­ka­ti­ons­stel­lung und unzu­rei­chen­der Auf­klä­rung. Mit dem grob feh­ler­haf­ten Vor­ge­hen und der pro­ble­ma­ti­schen Indi­ka­ti­ons­stel­lung und Auf­klä­rung war die Haf­tung jedoch höchst wahr­schein­lich. Umso wich­ti­ger war es, dass wir mit arzt­haf­tungs­recht­li­cher Exper­ti­se dar­auf hin­ge­wirkt haben, dass der Fall nicht als schick­sal­haf­ter Ver­lauf gewür­digt wird.

Der gerichtliche Erfolg: hoher Abfindungsvergleich bei periprothetischer Infektion einer Hüft-Totalendoprothese

Im Gerichts­ver­fah­ren erziel­ten wir einen sechs­stel­li­gen Ver­gleich für unse­ren Man­dan­ten. Die Odys­see an Nach­be­hand­lun­gen, ihre Erfolg­lo­sig­keit und der trau­ri­ge Dau­er­zu­stand der Gird­le­s­tone-Situa­ti­on flos­sen in die Bewer­tung des Schmer­zens­gel­des ein. Berück­sich­tigt wur­den auch mate­ri­el­le Schä­den, also kon­kre­te Aus­ga­ben, die durch die Situa­ti­on ent­stan­den sind. Unse­re spe­zia­li­sier­te anwalt­li­che Ver­tre­tung und medi­zi­ni­sche Exper­ti­se führ­ten zum Erfolg.

Ihre medizinrechtlichen Ansprechpartner

Wir sind auf das Medi­zin­recht hoch spe­zia­li­siert und ver­fü­gen neben recht­li­cher auch über eige­ne medi­zi­ni­sche Qua­li­fi­ka­ti­on. Wenn Sie eben­falls ein medi­zin­recht­li­ches Pro­blem haben, set­zen wir uns dafür ein, dass Sie einen Aus­gleich für erlit­te­ne Medi­zin­schä­den erhal­ten. Kon­tak­tie­ren Sie uns – wir ste­hen an Ihrer Sei­te. Ger­ne kön­nen Sie unser For­mu­lar für eine kos­ten­lo­se Erst­an­frage nutzen.

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