BSG bestätigt: HFNC-Nasenkanülen keine Beatmung im Sinne der Deutschen Kodierrichtlinien (DKR)
Das Bundessozialgericht (BSG) hat am 30.7.2019 entschieden (B 1 KR 13/18 R), dass HFNC-Nasenkanülen nicht als Beatmung im Sinne der Deutschen Kodierrichtlinien gezählt werden können. Eine Berücksichtigung als Beatmungsstunden kommt nicht in Betracht. Dies entspricht der Rechtsauffassung, die wir in verschiedenen Verfahren vorgetragen und auch in einem früheren Artikel an dieser Stelle veröffentlicht haben. Der Auffassung des Bayerischen Landessozialgerichts und des LSG Hessen sind wir insoweit frühzeitig entgegengetreten. Es ist erfreulich, dass die höchstrichterliche Rechtsprechung unsere Ansicht teilt. Dies geht aus dem entsprechenden Terminsbericht hervor (Terminsbericht zu: BSG, Urteil vom 31.7.2019, B 1 KR 13/18 R).
Die Entscheidung überrascht indes nicht. Sie steht konsequent in einer Linie mit der bestehenden Rechtsprechung zur CPAP-Atemunterstützung. Die rechtlichen Argumente haben wir ausführlich in einem anderen Artikel dargelegt.
HFNC-Atemunterstützung ist keine Beatmung im Sinne der Deutschen Kodierrichtlinen
Soweit es dem Terminsbericht zu entnehmen ist (Urteil im Volltext noch nicht abrufbar), teilt das Gericht offenbar die hiesige Rechtsauffassung. HFNC-Atemunterstützung erfüllt bereits im Ausgangspunkt die Definition der DKR der „Beatmung“ nicht. Es handelt sich der Sache nach allenfalls um eine Form der Atemunterstützung. Sie ist noch weniger invasiv als CPAP, da es sich um ein offenes System handelt. Die DKR regeln, wann Systeme, die nicht die Definition der Beatmung erfüllen, berücksichtigt werden können. Für HFNC existiert eine solche Ausnahmeregelung nicht.
Mit großem Interesse erwarten wir die Urteilsbegründung im Detail.
Prozessuale Konsequenzen
Rechtsanwalt Krahnert, zugleich Fachanwalt für Medizinrecht und Arzt, leitet in unserer Kanzlei das Team für stationäre Abrechnungsfragen. Um auch im Kosteninteresse unserer Mandanten zu handelt, haben wir Verfahren unter Abwarten auf die BSG-Entscheidung ruhend gestellt. DIese Verfahren können nun wieder aufgenommen werden. Für Rechtsanwalt Krahnert stand von Anfang fest, dass die Entscheidungen, die HFNC zu Atemstunden hinzugezählt haben, bei Lichte betrachtet keinen Bestand haben. Sie sprengen schlichtweg den Wortlaut der Deutschen Kodierrichtlinien.
Darüber hinaus mussten wir die Erfahrung machen, dass teilweise auf unterster argumentativer Ebene entschieden wurde. So hieß es einmal durch das Gericht: „Wenn es mein Kind wäre, sollte es auch die beste Behandlung bekommen.“ Dass HFNC als medizinischer Fortschritt für die Krankenhäuser weitaus kostengünstiger ist als die invasive Beatmung steht auf einem ganz anderen Blatt. Wenn der medizinische Fortschritt mit reduziertem Aufwand, weniger Kosten und geringerer Invasivität einhergeht, warum soll davon die Versichertengemeinschaft nicht profitieren dürfen?
Es hat sich im Ergebnis als richtige Entscheidung gegen sämtliche Entscheidungen, die Bezug auf das LSG Bayern und das LSG Hessen genommen haben, Rechtsmittel einzulegen. Hilfreich für derartige Entscheidungen ist die medizinische Kompetenz unserer Kanzlei. Wir freuen uns, Fälle nicht allein aus rechtlicher Perspektive bearbeiten zu können, sondern zugleich den medizinischen Hintergrund nachvollziehen zu können.
Gerne beraten wir auch Sie im Rahmen von Auseinandersetzungen über die stationäre Abrechnung. Nehmen Sie Kontakt mit uns auf.
6 Kommentare. Hinterlasse eine Antwort
[…] Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 30.7.2019 im Sinne der hier dargestellten Rechtsauffasung entschieden. Wir verweisen auf unseren gesonderten Artikel zum Urteil vom 30.7.2019. […]
Bezieht sich diese Entscheidung nur auf die HFNC-Atemunterstützung bei Erwachsenen oder ist sie auch auf die HFNC-Behandlung bei Säuglingen und Kleinkindern anzuwenden?
Meines Wissens ging es in den Vorinstanzen der Entscheidung um ein Frühgeborenes von 1.200 g Geburtsgewicht. Das Bayerische LSG war der Auffassung, der HFNC-Einstrom überwinde gewissermaßen die eigene Atemarbeit des Kindes. Dies erschien mir aber damals schon ziemlich absurd. Dann würden die Lungen des Kindes gewissermaßen „wie Ballone“ aufgeblasen. Und wie haben sich die LSG-Richter dann das Ausatmen vorgestellt, wenn doch der HFNC-Luftstrom die Atemarbeit überwinden soll?
Kurz gefasst: Die Entscheidung bezieht sich auf die HFNC-Atemunterstützung bei einem Säugling. Bei Erwachsenen dürfte es aber nicht anders zu beurteilen sein. Hier sind die genauen Urteilsgründe abzuwarten. Ich gehe aber nicht davon aus, dass HFNC bei Erwachsenen als Beatmungszeit gewertet werden kann (entspricht nicht der Definition; auch nicht als Entwöhnung, weil HFNC und CPAP zu unterscheiden sind).
Freundliche Grüße, Sebastian Krahnert
Rein rechtlich gesehen mag das Urteil zur HFNC korrekt sein – der Kommentar an anderer Stelle (https://www.kaysers-consilium.de/dwnld/Weaning_HFNC_Final.pdf ) ist mir persönlich aber aus medizinischer Sicht deutlich „sympathischer“ und es wäre wünschenswert, wenn auch das Sozialgericht die dort angesprochenen Mängel aufgreifen würde und die Beteiligten explizit zur Korrektur der Regelwerke aufrufen würden! Es muss/sollte auch allen beteiligten Juristen bewusst sein, dass sie mit einer rein formalen Auslegung der DRG Richtlinien im Zweifelsfall die zukünftige Behandlung ihrer eigenen Kinder und Enkelkinder massiv gefährden!
Leider haben solche kritischen Überlegungen wenig Platz… alle Beteiligten sollten sich hierfür schämen und sich ihrer Verantwortung bewusst werden, hierzu zählen auch Richter, Gutachter und Rechtsanwälte! Meine persönliche Meinung – muss man nicht teilen, darf man aber überdenken…
Ist HFNC nicht ein gutes Beispiel dafür, dass medizinischer Fortschritt auch mit einer Reduzierung des Aufwandes einhergeht? Bei allem Ziel, Bestand zu wahren, muss man zur Kenntnis nehmen, dass HFNC keine Beatmung darstellt, sondern wesentlich weniger invasiv und für das Krankenhaus auch kostengünstiger ist. Gerade deshalb ist mir auch nicht ganz klar, warum die Behandlung von Kindern gefährdet sein soll. Das DRG-Vergütungssystem pauschaliert an der einen oder anderen Stelle. Es wäre meines Erachtens sehr bedenklich, wenn die Krankenhäuser die notwendige Behandlung nicht nach dem medizinischen Standard auswählen, sondern nach der Vergütung.
Die Pauschalierung ist an vielen Stellen auch günstig für die Krankenhäuser, z.B. bei der Hypokaliämie als Nebendiagnose, die mit wenigen, kostengünstigen Brausetabletten behandelt wird und einen deutlichen Mehrerlös bringt.
Die rein formale Auslegung der Richtlinien zur Kodierung ist gerade eine Folge dessen, dass sie für Nicht-Juristen (wie Kodierkräfte) möglichst einfach in der Anwendung sein sollen.
„Weniger invasiv“ bedeutet nicht automatisch „weniger Aufwand“.
So steht es u.a. auch im oben zitierten Kommentar von KaysersConsilium: „Der Aufwand im Rahmen der personellen Betreuung dieser HFNC-versorgten Neugeborenen ist mindestens genau so groß wie die Versorgung der intubierten bzw. CPAPversorgten Kinder“
Kosten entstehen heutzutage im wesentlichen durch Personalaufwand. Der personelle Aufwand bei einem kontrolliert beatmeten und vollständig sedierten Patienten ist ungleich niedriger als bei einem wachen Patienten den man z.B. mit CPAP „weniger invasiv“ behandeln möchte. Ähnliches gilt nach meinem Verständnis für die HFNC Behandlung von Neugeborenen.
Es muss allerdings zugegeben werden, dass hier das System versagt und die Kodierrichtlinien die Entwicklungen nicht angemessen berücksichtigen – was auch ein Versäumnis der Ärzteschaft ist, aber doch in aller Regel einseitig zum Nachteil der Behandler/Krankenhäuser ausgelegt wird.
Die „Hypokaliämie als Nebendiagnose“ hat sich inzwischen erledigt … hier lernt das System relativ schnell…
Sie formulieren: „Es wäre meines Erachtens sehr bedenklich, wenn die Krankenhäuser die notwendige Behandlung nicht nach dem medizinischen Standard auswählen, sondern nach der Vergütung.“
… und dabei ist Ihnen bewusst, dass natürlich Vergütung und Behandlung eng verzahnt sind und sein müssen! Wenn man den Krankenhäusern durch (oft nachträgliche) nicht mehr zeitgemäße Auslegung der Kodierrichtlinien das Wasser abgräbt, dann hat dies natürlich Konsequenzen.
Es ist selbstverständlich auch in keiner Weise bedenklich, wenn der Handwerker das verwendete Material und seinen Zeitwaufwand („Sorgfalt“) nach der Vergütung auswählt…