BGH: Hebamme – Totschlag durch Beharren auf Hausgeburt
Der Bundesgerichtshof hat in einer Entscheidung vom 11.05.2016 (Az.: 4 StR 428/15; Volltext der Entscheidung; Pressemitteilung zur Entscheidung) die Verurteilung einer Hebamme wegen Totschlags durch Unterlassen bestätigt.
Sachverhalt
Der Bundesgerichtshof hielt folgenden Sachverhalt für erwiesen:
Nach den Feststellungen des Landgerichts ist die Angeklagte, eine Hebamme und approbierte Ärztin, eine Verfechterin der Hausgeburt und bezeichnet sich selbst als Spezialistin für Beckenendlagen. Im Jahr 2008 übernahm sie die Betreuung der schwangeren Nebenklägerin, bei der eine Beckenendlage des Kindes festgestellt worden war. Wegen der bei dieser Kindslage deutlich häufiger auftretenden Komplikationen und der gegebenenfalls eintretenden Erforderlichkeit eines Notkaiserschnitts soll nach den berufsrechtlichen Vorschriften der Hebammen und den Leitlinien zur außerklinischen Geburtshilfe in einem solchen Fall die Geburt nur unter klinischen Bedingungen erfolgen. Obwohl die Angeklagte dies wusste, riet sie den aus dem Ausland angereisten Eltern, die der Angeklagten deutlich gemacht hatten, trotz der gewünschten außerklinischen Geburt kein Risiko für das Kind eingehen zu wollen und bei Komplikationen auch mit einem Kaiserschnitt einverstanden zu sein, aufgrund des von ihr verfolgten Entbindungskonzepts einer „natürlichen Geburt“, unter Verharmlosung der Geburtsrisiken uneingeschränkt zu einer Hausgeburt. Diese erfolgte schließlich in einem Hotelzimmer in der Nähe der Praxis der Angeklagten. Obwohl die Angeklagte von der Kindsmutter eine Stunde nach dem Fruchtblasensprung vom Beginn der Geburt benachrichtigt worden war, suchte sie die Eltern erst auf, als die Wehen bereits fast 12 Stunden andauerten. Als sich die Geburt auch nach dem Eintreffen der Angeklagten weiterhin verzögerte und es zum Geburtsstillstand kam, weshalb sich die Gefahr einer lebensgefährlichen Sauerstoffmangelversorgung des Kindes stetig vergrößerte, veranlasste die Angeklagte in Kenntnis der Gefahr für das Leben des Kindes nicht die Beendigung der außerklinischen Geburt und die Verlegung in ein nahe gelegenes Krankenhaus.
Das Kind wurde nach insgesamt 18stündigem Geburtsvorgang schließlich aufgrund Sauerstoffmangels unter der Geburt sterbend geboren und verstarb kurz nach der Geburt.
Hätte die Angeklagte noch bis vier Stunden vor der Geburt die Verlegung der Kindsmutter in ein Krankenhaus veranlasst, so wäre das Kind durch einen Kaiserschnitt lebend und gesund geboren worden. Selbst wenn eine solche Maßnahme erst eineinhalb Stunden vor der Geburt ergriffen worden wäre, hätte das Leben des Kindes noch gerettet werden können. All dies war der Angeklagten bewusst.
Hebamme verursacht Geburtsschaden mit katastrophalem Ergebnis
Der Fall zeigt deutlich auf, welche katastrophalen Risiken sich bei einer Geburt verwirklichen können. Umso wichtiger ist es, dass sich die werdenden Eltern auf die Professionalität der Geburtshilfe durch Hebammen und Ärzte verlassen können. In den meisten Fällen von Geburtsschäden besteht der Schaden in einer unterschiedlich stark ausgeprägten Behinderung. Daher läuft die Regulierung des Schadens auch zumeist über das zivilrechtliche Geburtsschadensrecht als Teil des Arzthaftungsrechts, einem Teilgebiet des Medizinrechts.
Die Aufarbeitung eines Falles über das Strafrecht ist hingegen seltener: Oft werden Verfahren eingestellt, oft scheuen sich Staatsanwaltschaften vor der Anwendung des „scharfen Schwertes“ des Strafrechts in einem Bereich der eher von zivilrechtlicher Haftung geprägt ist. Außerdem erschwert die Einschaltung des Staatsanwaltes bisweilen die Einigungsbereitschaft in zivilrechtlicher Hinsicht, von der die Betroffenen immerhin selbst etwas zugesprochen bekommen können.
Umso beachtlicher mutet eine Verurteilung wegen Totschlags durch Unterlassen an. Es handelt sich um ein Vorsatzdelikt. Die Tat muss also mit Wissen, Wollen oder zumindest billigender Inkaufnahme des Taterfolgs (hier des Todes des Kindes) begangen worden sein. Gewöhnlich liegt im Medizinstrafrecht bei Tötungs- und Körperverletzungsdelikten der Vorwurf im Bereich der Fahrlässigkeit. Der Vorwurf liegt dann gerade darin, nicht die gebotene Sorgfalt walten lassen zu haben.
Die Veruteilung wegen Totschlags, also vorsätzlicher Tötung eines Menschen, ist daher umso beachtlicher und wiegt im medizinrechtlichen Kontext besonders gravierend. Entsprechend hat die Verurteilte auch ein Berufsverbot für ihre Tätigkeiten als Hebamme und Ärztin erhalten.
Geburtsrisiken richtig begegnen
Das Risiko einer Geburtskomplikation sollte fachärztlich genau geprüft werden. Nur so lässt sich eine adäquate Entscheidung treffen. In der Notfallsituation – etwa bei einem Geburtsstillstand – kommt es im Zweifel auf jede Minute an, um Zerstörungen im Nervengewebe des kindlichen Gehirns zu verhindern, zu begrenzen oder gar das Leben des Kindes zu retten.
Ist ein solcher Schaden eingetreten, gilt es genau zu prüfen, ob medizinisch fehlerhaftes Handeln der Beteiligten festzustellen ist. Neben einem Rechtsanwalt, der neben rechtlicher auch medizinische Expertise aufweist, ist hier – wie oft im Medizinrecht – die Zusammenarbeit mit Gutachtern von entscheidender Bedeutung. Gerade wenn der Verdacht besteht, dass etwas falsch gelaufen sein könnte, bietet sich die Konsultation eines Anwaltes an, der die Interessen von Kind und Eltern vertritt.
Fehlerhaftes Handeln, das wie hier mit Vorsatz einhergeht, also die ganz bewusste Schädigung des Kindes, sind glücklicherweise sehr selten. In der Regel sind Hebamme und Arzt sehr um das Wohl von Kind und Eltern bemüht. Fehler entstehen meist durch Fahrlässigkeit. So dürfte diese Entscheidung des Bundesgerichtshofs eine eher seltene Ausnahmekonstellation aufgegriffen haben.
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