BSG: Aufrechnungen mittels Sammelavis-Verfahren auch unter Geltung der PrüfvV wirksam
Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass Aufrechnungen mittels Sammelavis-Verfahren auch unter der Geltung der PrüfvV wirksam sind (BSG, Urteil vom 30.7.2019, B 1 KR 31/18 R: Terminsbericht). Dies entspricht der Rechtsauffassung, die auch wir im Rahmen unserer Tätigkeit für Krankenkassen in vielen Verfahren vertreten haben. Die Krankenhäuser haben insoweit keinen Versuch ausgelassen, Verfahren über die rein formale Behauptung der unwirksamen Aufrechnung zu entscheiden. Grundlage war eine Entscheidung des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen, das wohl unter dem Eindruck der dortigen landesvertraglichen Regelung, Aufrechnungen mittels Sammelavis-Verfahren für unwirksam erklärt hat.
Rechtsauffassung des BSG überzeugt und entspricht der von unserer Kanzlei in sozialgerichtlichen Verfahren stets vorgebrachten Ansicht
Wir haben bereits frühzeitig unsere Rechtsauffassung hier online gestellt. Soweit dem Terminbericht zu entnehmen ist, argumentierte das Bundessozialgericht vergleichbar: Der Wortlaut ist keinesfalls maximal restriktiv zu verstehen. Er lässt die Anwendung der BGB-Tilgungsregelungen weiter zu. Dies entspricht auch dem Zweck der PrüfvV, die ein effizientes und konsensorientiertes Verfahren anstrebt. Damit stellt das BSG auch klar, dass die PrüfvV als normersetzender Vertrag sämtlichen juristischen Auslegungsregeln unterworfen ist, nicht nur dem Wortlaut und der Systematik.
Wir begrüßen die Entscheidung sehr. Denn sie zeigt, dass gerade im konsensorientierten Verfahren auf Gleichordnungsebene Versuche abzulehnen sind, den dauerhaften Partner durch eine besonders restriktive Auslegung vertraglich geschlossener Regelungen zu benachteiligen.
BSG-Rechtsprechung zur Aufrechnung unter Geltung der PrüfvV ist ein wichtiger Betrag zur Rechtssicherheit
Damit hat das Bundessozialgericht zugleich einen wichtigen Beitrag zur Rechtssicherheit geleistet. Wie wir bereits dargestellt haben, hätten unwirksamen Aufrechnungen im geschäftsüblichen Sammelavis-Verfahren dazu geführt, dass die betroffenen Forderungen nicht nach §§ 69 SGB V, 389 BGB erloschen wären. Die einseitig verkürzte Verjährung nach § 109 Abs. 5 SGB V und die Ausschlussfrist des § 325 SGB V hätten dann dazu geführt, dass die Krankenhäuser in exorbitanten Dimensionen ihre noch nicht verjährten Forderungen hätten einklagen können, ohne dass sich die Krankenkassen hiergegen noch materiell-rechtlich zur Wehr setzen könnten. Das Ausmaß des so entstandenen Schadens wäre kaum abzusehen gewesen.
Absicherung laufender Fälle mittels Hilfswiderklagen war im Vorfeld notwendig
Um für unsere Mandanten das höchste Maß an Sicherheit zu gewährleisten, haben wir rechtzeitig vor dem 9.11.2018 (der Frist nach § 325 SGB V) Hilfswiderklagen in sämtlichen laufenden Klageverfahren für Ansprüche erhoben, die vor 2017 entstanden sind. Auf diese Weise war abgesichert, dass die laufenden Klageverfahren nicht durch die Hintertür der unwirksamen Aufrechnung verjähren können. Damit waren unsere Mandanten für beide möglichen Ausgänge der BSG-Entscheidung abgesichert. Dass die Hilfswiderklagen nun nicht greifen müssen, ist erfreulich. Für die Krankenkassen dürften die laufenden Klageverfahren jedoch nur die Spitze des Eisbergs sein. Es ist für die Versichertengemeinschaft insgesamt zu begrüßen, dass nun dem misslichen Zusammenwirken der Rüge unwirksamer Aufrechnung und der Regelungen des PpSG ein Riegel vorgeschoben wurde. Krankenhäuser können auf dieser Grundlage nun keine Versichertengelder in Millionenhöhe von den Krankenkassen eingefordern.
Unsere Kanzlei vertritt Krankenkassen im Abrechnungsstreit mit Krankenhäusern bundesweit in gerichtlichen Auseinandersetzungen. Gerne können Sie mit unserer Kanzlei für weitere Informationen Kontakt aufnehmen.
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[…] Das Bundessozialgericht hat die streitige Rechtsfrage am 30. Juli 2019 entschieden. Ausweislich des Terminsberichts folgt das BSG dabei der auch von uns dargestellten Rechtsauffassung, wir berichten hier. […]