Das Arztrecht

Recht der Ärzteschaft

Das Arzt­recht behan­delt das gesam­te Recht der Tätig­keit als Arzt. So viel­fäl­tig wie der ärzt­li­che Beruf ist, so viel­fäl­tig sind auch die Rechts­fragen, die in die­sem Zusam­men­hang auf­ge­wor­fen wer­den. Eine kla­re Abgren­zung der Rechts­ge­bie­te lässt sich in vie­len Fäl­len nicht errei­chen: Wie im gesam­ten Medi­zin­recht ist es spe­zi­ell im Arzt­recht erfor­der­lich, gera­de das Inein­an­der­grei­fen ver­schie­de­ner Rechts­ge­bie­te zu betrach­ten – von der öffen­t­­lich-rech­t­­li­chen Appro­ba­ti­ons­er­tei­lung bzw. ihrem Ent­zug bis hin zum zivil­recht­li­chen Scha­dens­aus­gleich im Rah­men der Arzt­haf­tung.

Rechts­an­walt Sebas­ti­an Krah­nert ist zugleich auch Arzt. Er kennt daher die ärzt­li­che Tätig­keit nicht nur aus der beob­ach­ten­den Per­spek­ti­ve. Er ist selbst als Arzt appro­biert. Als Anwalt für Ärz­te kann er mit sei­nen Man­dan­ten auf einer gemein­sa­men Ebe­ne kom­mu­ni­zie­ren. In ande­ren Fäl­len, in denen Ärz­te kei­ne Man­dan­ten sind, aber eine Kom­mu­ni­ka­ti­on mit ihnen erfor­der­lich ist, kann er als Anwalt eben­so pro­fes­sio­nell handeln.

Anwalt für Ärzte Berlin - Arztrecht

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Schwerpunkte im Arztrecht

Eini­ge Schwer­punk­te des Arzt­rechts sind:

Arzthaftungsrecht

Das Arzt­haf­tungs­recht befasst sich mit der zivil­rechtlichen Haf­tung für Behand­lungs­feh­ler. Ein sol­cher Vor­wurf ist für jeden Arzt gra­vie­rend. Oft sind wei­te­re Kon­se­quen­zen an den Arzt­haft­pflicht­fall geknüpft, beispiels­weise ein berufs­rechtliches Ver­fahren bei der Ärzte­­kammer. Eine kom­pe­ten­te anwalt­li­che Bera­tung ist daher unab­ding­bar. Neben Fäl­len all­ge­mei­ner Arzt­haf­tung aus allen medi­zi­ni­schen Gebie­ten befas­sen wir uns auch mit Großschadens­fällen wie dem Geburts­schadens­recht.

Ärztliches Berufsrecht

Das ärzt­li­che Berufs­recht stellt die Berufs­pflich­ten und ethi­schen Grund­sät­ze des Arzt­be­ru­fes dar. Es gehört zum Arzt­recht und ist bei fast jedem Rechts­vor­wurf gegen einen Arzt mit­be­trof­fen, denn die Berufs­ord­nun­gen der Ärz­te­kam­mern ent­hal­ten neben vie­len spe­zi­el­len Rege­lun­gen auch all­ge­mei­ne Vor­schrif­ten, nach denen ein ande­rer Rechts­ver­stoß im Rah­men der ärzt­li­chen Berufs­aus­übung meist auch eine Berufs­pflicht­ver­let­zung ist. Rechts­an­walt Krah­nert kenn die Tätig­keit der Ärz­te­kam­mer aus eige­ner Erfah­rung. Er weiß, wie mit Vor­würfen von Berufs­pflicht­ver­let­zun­gen umzu­ge­hen ist.

Arztstrafrecht

Eng ver­knüpft mit ande­ren Berei­chen des Arzt­rechts ist das Arzt­straf­recht. Hier geht es um die straf­recht­li­chen Fol­gen ärzt­li­chen Han­delns, die sich in der Regel in einer blo­ßen Andro­hung, in staats­­anwalt­schaft­lichen Er­mittlungen oder gar in einer Ankla­ge vor einem Straf­ge­richt zei­gen. Häu­fi­ge Vor­wür­fe sind hier­bei der Betrug, das Aus­stel­len unrich­ti­ger Gesund­heits­zeug­nis­se oder Kör­per­ver­let­zungs- und Tötungs­de­lik­te.

Im Unter­schied zu gewöhn­li­chen Straf­rechts­fäl­len sind im Arzt­straf­recht gera­de die Kon­se­quen­zen für den betrof­fe­nen Arzt in ande­ren Teil­ge­bie­ten des Medi­zin­rechts zu beach­ten. Wie ein­gangs erläu­tert: Eine Beson­der­heit im Arzt­recht ist das Inein­an­der­grei­fen der ver­schie­de­nen Untergebiete.

Anwalt für Arztrecht (Ärzteanwalt) in Berlin

Vertragsarztrecht

Das Ver­trags­arzt­recht ist ein spe­zi­el­les Gebiet des Arzt­rechts, das die Rechts­beziehungen rund um die Tätig­keit des Arz­tes als Leistungs­erbringer der Gesetz­lichen Kranken­kassen beinhal­tet. Gelegent­lich wird das Gebiet daher auch als Kassen­arzt­recht bezeich­net. Es geht dabei etwa um die Zulas­sung und Nieder­lassung als Vertrags­arzt, um Praxis­gemein­schaften und (gebiets­über­greifende) Berufs­­ausübungs­­gemein­schaften, um die Abrech­­nungs- und Wirt­schaft­­lich­keits­­prüfungen durch die Kassen­ärztliche Ver­einigung sowie um vertrags­ärztliches Disziplinarrecht.

Ärztliches Gesellschaftsrecht

Das ärzt­li­che Gesell­schafts­recht als Teil des Arzt­rechts befasst sich mit der Vertrags­gestaltung zwi­schen Ärz­ten, die in ihrer beruf­li­chen Tätig­keit koope­rie­ren, etwa als Berufs­­aus­übungs­­gemeinschaft („Gemein­schafts­praxis“) oder als Praxis­­gemeinschaft. Es geht dabei um die Vertrags­gestaltung, um die Bewäl­ti­gung von Pro­ble­men bei der Vertrags­durchführung und -been­di­gung.

Im Querschnitts­bereich von Vertrags­arztrecht und den Vertrags­beziehungen zwi­schen Ärz­ten lie­gen Ver­trä­ge rund um die Pra­xis­nach­fol­ge, also den Ver­kauf einer Arzt­pra­xis am Ende der nie­der­ge­las­se­nen ärzt­li­chen Tätigkeit.