Approbation als Arzt: Anerkennung ausländischer Abschlüsse
Spätestens seit dem anhaltenden Zustrom von Flüchtlingen und anderen Migranten ist die Frage der Anerkennung ausländischer Abschlüsse wieder in den Fokus der Aufmerksamkeit gerückt. Von großem Interesse ist es dabei insbesondere der Erhalt der Approbation als Arzt, Zahnarzt oder Apotheker in Deutschland. Schließlich ist die Approbation Voraussetzung für die eigenverantwortliche Aufnahme des Arztberufes in Deutschland. Auch von Seiten der Politik wird immer wieder ausgeführt, dass Ärzte unter den Migranten besonders willkommen seien (vgl. etwa Zeit online vom 15.10.2015). Dennoch ist es keineswegs so, dass die Anerkennung ausländischer Abschlüsse zum Erhalt der Approbation in Deutschland ein Selbstläufer wäre – ein Thema im Spannungsfeld von Medizinrecht und Verwaltungsrecht.
Approbation als Voraussetzung für die Ausübung des Arztberufs
Ohne Approbation darf in Deutschland der Arztberuf grundsätzlich nicht ausgeübt werden (vgl. § 2 Abs. 1 Bundesärzteordnung). Nach § 2 Abs. 2 Bundesärzteordnung kann eine vorübergehende oder auf eine bestimmte Tätigkeit beschränkte ärztliche Tätigkeit auch auf Grundlage einer Erlaubnis erfolgen. Für die unbedingte ärztliche Tätigkeit ist damit die Approbation entscheidend. Damit ist es letztlich das Ziel, eben diese Approbation zu erhalten, um seinen Beruf „vollwertig“ ausüben zu können.
Die Approbationserteilung knüpft an eine Vielzahl von Voraussetzungen. Unter anderem verlangt sie, dass der Antragsteller „nach einem Studium der Medizin an einer wissenschaftlichen Hochschule von mindestens sechs Jahren, von denen mindestens acht, höchstens zwölf Monate auf eine praktische Ausbildung in Krankenhäusern oder geeigneten Einrichtungen der ärztlichen Krankenversorgung entfallen müssen, die ärztliche Prüfung im Geltungsbereich dieses Gesetzes bestanden hat“ (§ 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 Bundesärzteordnung). Bei Unionsbürgern (EU-Ausländer) sieht bereits das Gesetz in § 3 Abs. 1 S. 2 Bundesärzteordnung die Anerkennung ausländischer Studienabschlüsse vor. Die Regelung setzt das Diskriminierungsverbot des Unionsrechts um. Dennoch benötigen auch EU-Ausländer einen Fachsprachennachweis (Allgemeinsprache auf B2-Niveau, medizinische Fachsprache auf C1-Niveau).
Anerkennung ausländischer Abschlüsse bei Drittstaaten
Die Anerkennung ausländischer Abschlüsse ist bei Drittstaaten, also bei Staaten außerhalb der Europäischen Union, schwieriger. Hier ist der häufig schwierige Nachweis erforderlich, dass der ausländische Bildungsstand mit dem der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist (Gleichwertigkeitsprüfung). Oft ist dieser Nachweis nicht einfach. Das Problem ist gerade deshalb virulent, weil es Ärzte aus Ländern betrifft, aus denen gegenwärtig viele Flüchtlinge nach Deutschland kommen, etwa Libyen, Syrien oder der Irak. Die sofortige Anerkennung der Gleichwertigkeit des ausländischen Studienabschlusses ist jedoch sehr selten.
Daher läuft der Anerkennungsvorgang in der Regel so ab, dass zunächst eine befristete Berufserlaubnis erteilt wird. Während dieser Zeit kann dann eine Eignungs- und Kenntnisprüfung (sogenannte Kenntnisstandprüfung) abgelegt werden, die die fehlende Gleichwertigkeit des ausländischen Abschlusses ausgleicht und letztlich zur Erteilung der Approbation führen kann. Dieser Weg ist gleichwohl aufwändig und erfordert das Ablegen neuerlicher Prüfungen.
Zumindest aber ermöglicht die befristete Berufserlaubnis die Aufnahme des Arztberufes auch ohne gleichwertigen Ausbildungsstand. Für eine erfolgreiche Integration von Migranten wird es jedoch sicher erforderlich sein, auch Ärzten, Zahnärzten und Apothekern eine dauerhafte Berufsausübung zu ermöglichen. Mit erfolgreicher Kenntnisstandprüfung erhält der Bewerber die deutsche Approbation (§ 3 Abs. 3 Bundesärzteordnung) und kann eine Tätigkeit als Assistenzarzt aufnehmen und die Facharztausbildung beginnen. Ersichtlich ist dieser Weg gerade für erfahrene ausländische Ärzte wenig attraktiv.
Fazit: schwieriger Weg der Anerkennung
Die Anerkennung ausländischer Studienabschlüsse ist schwierig und ein komplexer Vorgang. Gegebenenfalls kann eine anwaltliche Beratung und Vertretung durch einen Anwalt mit medizinrechtlicher und verwaltungsrechter Erfahrung gegenüber den zuständigen Behörden sinnvoll sein. Letztlich ist es aber auch Sache des Gesetzgebers, angesichts gegenwärtiger gesellschaftlicher Herausforderungen leichtere Wege zu ermöglichen, die ebenso sicher für die medizinischen Versorgung in Deutschland sind. Immerhin ist mit dem neuen Asylgesetz von 2015 die Möglichkeit eingeführt worden, dass ausländische Ärzte, die selbst Asylbewerber sind, unter Umständen andere Asylbewerber in ihrer Unterkunft behandelt – allerdings ohne sich „Arzt“ oder „Ärztin“ nennen zu dürfen (vgl. § 90 in: BT-Drs. 18/6185, S. 9).
4 Kommentare. Hinterlasse eine Antwort
Sehr geehrter Herr Krahnert,
Ich habe Zahnmedizin studiert und zwar in der Ukrainie, das Studium habe ich im Jahr 2013 abgeschlossen.Um eine Beruferlaubnis oder Approbation in Deutschland zu erhalten muss ich 2 Jahre noch internatur in der Ukraine absolvieren(man hat mir so in der BZRK-regierung gesagt).
Seit April 2018 bin ich wieder nach Ukraine gegangen um meine Internatur zu absolvieren und gleichzeitig besuche ich Conference/Fortbildungen in unterschiedlichen Themen in Deutschland und Europa und dadurch habe ich verschieden Fortbildungspunkte und Zertifikate, ich habe jetzt eine Stelle zusage in Köln bekommen.
Kann ich während meiner Internatur mindestens eine Beruferlaubnis in Deutschland beantragen? Wie hoch sind meine Chancen und wieviel Kostet das ganze Prozess?
Danke
Mit freundlichen Grüßen
Sami Asadian
Hallo Herr Asadian, können Sie sich bitte unmittelbar an unser Büro wenden: post@kkp-medizinrecht.de. Wenn Sie uns eine kurze E‑Mail schreiben, können wir Ihnen gerne antworten.
Mit freundlichen Grüßen
Sebastian Krahnert
Darf die Bezirksregierung eine Stellenzusage verlangen und eine Terminvergabe verweigern?
Der Bescheid der Bezirksregierung liegt seit Mai 2018 vor, Juli 2018 wurde die Fachsprachenprüfung erfolgreich abgelegt.
Eine Schule über die ein Kurs gemacht wurde war auch gleichzeitig Prüfungszentrum und organisierte die Termine der Teilnehmer unabhängig von der Bezirksregierung. Ende November 2018 entzog die Bezirksregierung der Schule die Lizenz als Prüfungszentrum und alle Teilnehmer müssen die Kenntnisprüfung nun direkt über die Bezirksregierung vermittelt bekommen. Gleichzeitig soll nun eine Stellenzusage eines Arbeitgebers eingereicht werden, bevor man einen Termin bekommt.
Bitte wenden Sie sich unmittelbar per E‑Mail an uns. Wir können über den öffentlichen Bereich der Internetseite keine Rechtsberatung durchführen. Vielen Dank.