BGH: Internet-Bewertungsportale für Ärzte müssen Einwände prüfen
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einer aktuellen Entscheidung (Pressemitteilung) über die Prüfungspflichten für Internet-Bewertungsportale entschieden. Damit entschied der BGH in einer Problemkonstellation, die für Ärzte und Zahnärzte von großer Relevanz ist. Auf Online-Portal wie jameda.de können anonym oder pseudonym Bewertungen von Ärzten abgegeben werden. Derartige Bewertungsportale haben – nicht nur im ärztlichen Bereich – eine große wirtschaftliche Relevanz: Viele Menschen treffen ihre (Kauf-)entscheidungen aufgrund von Bewertungen; auch bei der Suche nach einem „guten“ Arzt nutzen viele Menschen Bewertungsportale und lassen sich von den dort vorgenommenen Bewertungen leiten. Menschen vertrauen offenbar gerne der Einschätzung anderer Menschen. Selbstverständlich sollten Internetnutzer gegenüber solchen Bewertungen kritisch sein. Einerseits geben sie ohnehin nur subjektive Eindrücke wieder. Welche Hintergründe und welche Vorgänge zu einer bestimmten Bewertung geführt haben, bleibt in der Regel verborgen. Andererseits ermöglicht gerade die anonyme Bewertung die Manipulation von Ergebnissen; und zwar sowohl in positive als auch in negative Richtung.
Prüfungspflichten für Internet-Bewertungsportale
Der BGH hat sich nun zu Prüfungspflichten geäußert:
[…] Der Betrieb eines Bewertungsportals trägt im Vergleich zu anderen Portalen von vornherein ein gesteigertes Risiko von Persönlichkeitsrechtsverletzungen in sich. Diese Gefahr wird durch die Möglichkeit, Bewertungen anonym oder pseudonym abzugeben, verstärkt. Zudem erschweren es derart verdeckt abgegebene Bewertungen dem betroffenen Arzt, gegen den Bewertenden direkt vorzugehen. Vor diesem Hintergrund hätte die beklagte Portalbetreiberin die Beanstandung des betroffenen Arztes dem Bewertenden übersenden und ihn dazu anhalten müssen, ihr den angeblichen Behandlungskontakt möglichst genau zu beschreiben. Darüber hinaus hätte sie den Bewertenden auffordern müssen, ihr den Behandlungskontakt belegende Unterlagen, wie etwa Bonushefte, Rezepte oder sonstige Indizien, möglichst umfassend vorzulegen. Diejenigen Informationen und Unterlagen, zu deren Weiterleitung sie ohne Verstoß gegen § 12 Abs. 1 TMG in der Lage gewesen wäre, hätte sie an den Kläger weiterleiten müssen. […]
Bewertungsportale im Internet müssen daher Einwänden nachgehen, die ihnen von den Bewerteten entgegengebracht werden, insbesondere dann, wenn – wie hier – bezweifelt wird, dass die Behandlung überhaupt stattfand. Im Kern handelt es sich hier um Fragen von erheblicher grundrechtlicher Relevanz, die im Zivilrecht zum Ausgleich gebracht werden. Der BGH erkennt an, dass die Bewertungsportale keine Prüfungspflichten haben, denen sie nur unter Aufgabe ihres Geschäftsmodells nachkommen können. Damit ist grundsätzlich anerkannt, dass es sich beim wirtschaftlichen Betreiben derartiger Portale um eine legitime berufliche Betätigung im Sinne des Art. 12 Abs. 1 GG handelt. Gleichzeitig erkennt der BGH an, dass die Bewertenden ihre Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) gebrauchen und dies auch in anonymisierter Form tun können. Den Ärzten und Zahnärzten steht indes das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG zur Seite, ggf. auch ihre Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) und das Recht, die eigene Praxis grundsätzlich ohne schädigende Eingriffe nutzen zu können (Art. 14 GG).
Der BGH findet den Ausgleich hier nun darin, dass die Betreiber von Bewertungsportalen Einwänden der Bewerteten nachgehen, sich geeignete Belege vorlegen lassen und diese unter Umständen sogar an den Bewerteten weiterleiten müssen. Damit werden die Rechte der Bewerteten gestärkt; unter Umständen lässt sich so eine leichtere Löschung unredlicher Bewertungen bewirken, indem sich auf diese Art darlegen lässt, dass die Bewertung von jemandem vorgenommen wurde, zu dem nie ein Arzt-Patienten-Kontakt bestand. Die Portalbetreiber indes müssen keine so hohen Prüfungspflichten erfüllen, dass ihr Geschäftsmodell ruinös würde.
Internet-Bewertungsportale als Streitgegenstand im Medizinrecht
Der Fall zeigt, dass im Medizinrecht auch abgesehen der naheliegenden Streitgegenstände (etwa das Arzthaftungsrecht) über wirtschaftsrechtliche Frage gestritten werden kann. Dies unterstreicht den gebietsübergreifenden Charakter des Rechtsgebietes. Im Kern geht es hier um den Persönlichkeitsschutz des Arztes und den Ruf seiner Praxis. Mit der neuen BGH-Entscheidung lässt sich der Wunsch, unfaire Bewertungen zu löschen, gegebenenfalls leichter herbeiführen. Es bleibt jedoch dabei, dass Bewertungen auf Online-Portalen eine große wirtschaftliche Bedeutung haben. Ärzte und Zahnärzte sollten daher regelmäßig prüfen, welche Bewertungen über sie im Internet kursieren. Sollte es tatsächlich so sein, dass berechtigte Kritik geäußert wird, kann ein souveräner Umgang mit den Bewertungen – etwa, wenn es die Möglichkeit zur eigenen Stellungnahme gibt – und das Abstellen von Missständen eine Möglichkeit sein, kritische Äußerungen positiv zu nutzen.
Ob sich das Vorgehen gegen den Portalbetreiber lohnt, lässt sich nur im Einzelfall in anwaltlicher Beratung ermitteln.