BGH: Internet-Bewertungsportale für Ärzte müssen Einwände prüfen

Bewertungsportale: Löschung von Ärztebewertungen im Internet erleichtertDer Bun­des­ge­richts­hof (BGH) hat in einer aktu­el­len Ent­schei­dung (Pres­se­mit­tei­lung) über die Prü­fungs­pflich­ten für Inter­net-Bewer­tungs­por­ta­le ent­schie­den. Damit ent­schied der BGH in einer Pro­blem­kon­stel­la­ti­on, die für Ärz­te und Zahn­ärz­te von gro­ßer Rele­vanz ist. Auf Online-Por­tal wie jameda.de kön­nen anonym oder pseud­onym Bewer­tun­gen von Ärz­ten abge­ge­ben wer­den. Der­ar­ti­ge Bewertungs­portale haben – nicht nur im ärzt­li­chen Bereich – eine gro­ße wirt­schaft­li­che Rele­vanz: Vie­le Men­schen tref­fen ihre (Kauf-)ent­scheidungen auf­grund von Bewer­tun­gen; auch bei der Suche nach einem „guten“ Arzt nut­zen vie­le Men­schen Bewer­tungs­por­ta­le und las­sen sich von den dort vor­ge­nom­me­nen Bewer­tun­gen lei­ten. Men­schen ver­trau­en offen­bar ger­ne der Ein­schät­zung ande­rer Men­schen. Selbst­ver­ständ­lich soll­ten Inter­net­nut­zer gegen­über sol­chen Bewer­tun­gen kri­tisch sein. Einer­seits geben sie ohne­hin nur sub­jek­ti­ve Ein­drü­cke wie­der. Wel­che Hin­ter­grün­de und wel­che Vor­gän­ge zu einer bestimm­ten Bewer­tung geführt haben, bleibt in der Regel ver­bor­gen. Ande­rer­seits ermög­licht gera­de die anony­me Bewer­tung die Mani­pu­la­ti­on von Ergeb­nis­sen; und zwar sowohl in posi­ti­ve als auch in nega­ti­ve Richtung.

Prüfungspflichten für Internet-Bewertungsportale

Der BGH hat sich nun zu Prü­fungs­pflich­ten geäußert:

[…] Der Betrieb eines Bewer­tungs­por­tals trägt im Ver­gleich zu ande­ren Por­ta­len von vorn­her­ein ein gestei­ger­tes Risi­ko von Persönlichkeits­rechts­verlet­zungen in sich. Die­se Gefahr wird durch die Mög­lich­keit, Bewer­tun­gen anonym oder pseud­onym abzu­ge­ben, ver­stärkt. Zudem erschwe­ren es der­art ver­deckt abge­ge­be­ne Bewer­tun­gen dem betrof­fe­nen Arzt, gegen den Bewer­ten­den direkt vor­zu­ge­hen. Vor die­sem Hin­ter­grund hät­te die beklag­te Portal­betreiberin die Bean­stan­dung des betrof­fe­nen Arz­tes dem Bewer­ten­den über­sen­den und ihn dazu anhal­ten müs­sen, ihr den angeb­li­chen Behandlungs­kontakt mög­lichst genau zu beschrei­ben. Dar­über hin­aus hät­te sie den Bewer­ten­den auf­for­dern müs­sen, ihr den Behandlungs­kontakt bele­gen­de Unter­la­gen, wie etwa Bonus­hef­te, Rezep­te oder sons­ti­ge Indi­zi­en, mög­lichst umfas­send vor­zu­le­gen. Die­je­ni­gen Infor­ma­tio­nen und Unter­la­gen, zu deren Wei­ter­lei­tung sie ohne Ver­stoß gegen § 12 Abs. 1 TMG in der Lage gewe­sen wäre, hät­te sie an den Klä­ger wei­ter­lei­ten müssen. […]

Bewer­tungs­por­ta­le im Inter­net müs­sen daher Ein­wän­den nach­ge­hen, die ihnen von den Bewer­te­ten ent­ge­gen­ge­bracht wer­den, ins­be­son­de­re dann, wenn – wie hier – bezwei­felt wird, dass die Behand­lung über­haupt statt­fand. Im Kern han­delt es sich hier um Fra­gen von erheb­li­cher grund­recht­li­cher Rele­vanz, die im Zivil­recht zum Aus­gleich gebracht wer­den. Der BGH erkennt an, dass die Bewer­tungs­por­ta­le kei­ne Prü­fungs­pflich­ten haben, denen sie nur unter Auf­ga­be ihres Ge­schäfts­modells nach­kom­men kön­nen. Damit ist grund­sätz­lich aner­kannt, dass es sich beim wirt­schaft­li­chen Betrei­ben der­ar­ti­ger Por­ta­le um eine legi­ti­me beruf­li­che Betä­ti­gung im Sin­ne des Art. 12 Abs. 1 GG han­delt. Gleich­zei­tig erkennt der BGH an, dass die Bewer­ten­den ihre Mei­nungs­frei­heit (Art. 5 Abs. 1 GG) gebrau­chen und dies auch in anony­mi­sier­ter Form tun kön­nen. Den Ärz­ten und Zahn­ärz­ten steht indes das all­ge­mei­ne Per­sön­lich­keits­recht aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG zur Sei­te, ggf. auch ihre Berufs­frei­heit (Art. 12 Abs. 1 GG) und das Recht, die eige­ne Pra­xis grund­sätz­lich ohne schä­di­gen­de Ein­grif­fe nut­zen zu kön­nen (Art. 14 GG).

Der BGH fin­det den Aus­gleich hier nun dar­in, dass die Betrei­ber von Bewer­tungs­por­ta­len Ein­wän­den der Bewer­te­ten nach­ge­hen, sich geeig­ne­te Bele­ge vor­le­gen las­sen und die­se unter Umstän­den sogar an den Bewer­te­ten wei­ter­lei­ten müs­sen. Damit wer­den die Rech­te der Bewer­te­ten gestärkt; unter Umstän­den lässt sich so eine leich­te­re Löschung unred­li­cher Bewer­tun­gen bewir­ken, indem sich auf die­se Art dar­le­gen lässt, dass die Bewer­tung von jeman­dem vor­ge­nom­men wur­de, zu dem nie ein Arzt-Pati­en­ten-Kon­takt bestand. Die Por­tal­be­trei­ber indes müs­sen kei­ne so hohen Prü­fungs­pflich­ten erfül­len, dass ihr Geschäfts­mo­dell rui­nös würde.

Internet-Bewertungsportale als Streitgegenstand im Medizinrecht

Der Fall zeigt, dass im Medi­zin­recht auch abge­se­hen der nahe­lie­gen­den Streit­ge­gen­stän­de (etwa das Arzt­haf­tungs­recht) über wirt­schafts­recht­li­che Fra­ge gestrit­ten wer­den kann. Dies unter­streicht den gebiets­über­grei­fen­den Cha­rak­ter des Rechts­ge­bie­tes. Im Kern geht es hier um den Per­sön­lich­keits­schutz des Arz­tes und den Ruf sei­ner Pra­xis. Mit der neu­en BGH-Ent­schei­dung lässt sich der Wunsch, unfai­re Bewer­tun­gen zu löschen, gege­be­nen­falls leich­ter her­bei­füh­ren. Es bleibt jedoch dabei, dass Bewer­tun­gen auf Online-Por­ta­len eine gro­ße wirt­schaft­li­che Bedeu­tung haben. Ärz­te und Zahn­ärz­te soll­ten daher regel­mä­ßig prü­fen, wel­che Bewer­tun­gen über sie im Inter­net kur­sie­ren. Soll­te es tat­säch­lich so sein, dass berech­tig­te Kri­tik geäu­ßert wird, kann ein sou­ve­rä­ner Umgang mit den Bewer­tun­gen – etwa, wenn es die Mög­lich­keit zur eige­nen Stel­lung­nah­me gibt – und das Abstel­len von Miss­stän­den eine Mög­lich­keit sein, kri­ti­sche Äuße­run­gen posi­tiv zu nutzen.

Ob sich das Vor­ge­hen gegen den Por­tal­be­trei­ber lohnt, lässt sich nur im Ein­zel­fall in anwalt­li­cher Bera­tung ermitteln.

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