Einführung: Die Arzthaftung
Die Arzthaftung ist ein Teilbereich des Medizinrechts. Als Arzthaftungsrecht hat sie eine eigene Dogmatik erfahren, die von der Rechtsprechung entwickelt und später teilweise zu Gesetzen wurde. Die Arzthaftung beruht auf dem Begriff des Behandlungsfehlers, der eine zentrale Rolle bei der Beurteilung der Sach- und Rechtslage hat. Die Arzthaftung kann jedoch auch auf einem Aufklärungs- oder Einwilligungsmangel beruhen.
Wofür haftet der Arzt?
Nicht jeder ungünstige Behandlungsverlauf führt zur Arzthaftung. Als Grundsatz steht zunächst, dass das Krankheitsrisiko nicht vom Arzt zu tragen ist. Im Rahmen des Behandlungsvertrages wird insoweit in aller Regel nur die ärztliche Dienstleistung geschuldet, also das Handeln nach den Regeln der ärztlichen Kunst, also „lege artis“. Dieser Standard ist objektiv zu bestimmen. Oft ist aber nicht klar, welcher ärztliche Standard überhaupt gilt. Ist eine Abweichung vom Standard noch vertretbar? Wenn ein Behandlungsfehler vorliegt, ist er grob? War er für den Schaden auch kausal?
Hinzu treten spezielle Bereiche, etwa der des voll beherrschbaren Risikos, in dem die Besonderheiten der Arzthaftung nicht mehr zum Tragen kommen. Vergleichbar sind auch Fälle der Pflegehaftung, wenn also in Krankenhäusern, in Pflegeheimen oder vergleichbaren Einrichtungen nicht der einzuhaltende Pflegestandard beachtet wird.
Spezialthema für Anwälte
Diese Fragen sind nicht leicht zu beantworten. Gerade Laien oder Personen ohne Erfahrung in der Arzthaftung unterliegen hier häufig Irrtümern. Es ist daher dringend geboten, einen Anwalt für Arzthaftung zu konsultieren, um den Vorwurf des „Ärztepfusches“ von Anfang an zielführend prüfen zu lassen. Gerade in Fällen von Großschäden wie Geburtsschäden kann dies immens wichtig sein, um seine Rechte zu sichern. Ein gravierender Fall des Geburtsschadens ist die hypoxische Hirnschädigung (frühkindlicher Hirnschaden).