Periprothetische Infektion einer Hüft-Totalendoprothese (Hüft-TEP): hohe Abfindungssumme bei dauerhaftem Verlust des Hüftgelenks
Wie wichtig eine umfassende Aufklärung und sorgfältige medizinische Behandlung sind, zeigt unser aktueller Fall. Unser Mandant litt an Coxarthrose, einer schmerzhaften Gelenkerkrankung der Hüfte. Gleichzeitig hatte er massives Übergewicht, das mit einem Lipödem und Lymphödem einherging. Die Ärzte empfahlen die Implantation einer Hüft-TEP (Totalendoprothese), um die Schmerzen zu lindern und die Beweglichkeit wiederherzustellen. Doch postoperativ kam es zu einer periprothetischen Infektion – eine ernsthafte Komplikation, die das Leben unseres Mandanten dramatisch veränderte. Im Ergebnis verlor der Mandant das Hüftgelenk dauerhaft (Girdlestone-Situation) und ist nun an den Rollstuhl gefesselt.
Der medizinische Behandlungsverlauf: Bereits Indikationsstellung zur Hüft-Totalendoprothese und Aufklärung bei Hochrisikosituation streitig
- Indikationsstellung und Aufklärung über Hochrisikosituation: Die Empfehlung zur Hüft-TEP war nur eingeschränkt nachvollziehbar. Es fehlte an Aufklärung über die Hochrisikosituation der Operation angesichts der Begleiterkrankungen (massives Übergewicht, Lipödem und Lymphödem). Diese Nebenerkrankungen machten den Mandanten zu einem Hochrisikopatienten, worüber er nicht aufgeklärt wurde. Die Alternative wäre gewesen, mit dem arthrotischen Hüftgelenk weiterzuleben und dieses konservativ zu behandeln.
- Nachoperationen: Trotz unzähliger Nachoperationen ließ sich die Infektion nicht beseitigen. Die Frage, ob diese Operationen einzeitig oder zweizeitig erfolgen durften, war umstritten. Jedenfalls ab einem gewissen Punkt erwiesen sich die immer wiederkehrenden Infektionen als nicht hinreichend beherrscht, so dass ein einziges Vorgehen – also das Entfernen der infizierten Prothese und das Einsetzen einer neuen in einer Operation – nicht richtig erschienen.
- Infektionsmanagement: Auch die Nachbeobachtung und das Infektionsmanagement waren Gegenstand des Streits. Hier ging es vor allem darum, ob Entlassungen nicht hätten geschehen dürfen, als sich erste Zeichen der Infektion zeigten und ob die therapeutischen Schritte zur Behandlung der Infektion angemessen waren.
Die entscheidenden Punkte:
- Unzureichende Aufklärung: Die Ärzte der Klägerin kommunizierten das erhöhte Infektionsrisiko bei massivem Übergewicht und Begleiterkrankungen wurde nicht ausreichend. In Kenntnis der hohen Risikosituation für eine periprothetische Infektion hätte der Patient die Wahl haben müssen, ob er sich auf dieses besonders erhöhte Risiko einlässt. Eine allgemeine Standardaufklärung für die Implantation einer Hüft-TEP hat hier nicht ausgereicht, weil sie keinen hinreichenden Eindruck über die besondere Risikosituation erkennen lässt.
- Gesamtschau der Behandlung: Insgesamt wies der Behandlungsverlauf zahlreiche Kritikpunkte auf. Ein grober Behandlungsfehler stand im Raum, auch wegen des missglückt erscheinenden Infektionsmanagements.
Die Situation war damit auch rechtlich komplex, da viele einzelne Fehlervorwürfe unterschiedliche Auswirkungen hatten. Besonders relevant war die unzureichende Aufklärung, denn damit wurden alle Risiken der Operation Teil des Schadens – ein ungewöhnlicher Umstand. Denn normalerweise trägt der Patient das Risiko für Komplikationen, oft jedoch nicht bei fehlerhafter Indikationsstellung und unzureichender Aufklärung. Mit dem grob fehlerhaften Vorgehen und der problematischen Indikationsstellung und Aufklärung war die Haftung jedoch höchst wahrscheinlich. Umso wichtiger war es, dass wir mit arzthaftungsrechtlicher Expertise darauf hingewirkt haben, dass der Fall nicht als schicksalhafter Verlauf gewürdigt wird.
Der gerichtliche Erfolg: hoher Abfindungsvergleich bei periprothetischer Infektion einer Hüft-Totalendoprothese
Im Gerichtsverfahren erzielten wir einen sechsstelligen Vergleich für unseren Mandanten. Die Odyssee an Nachbehandlungen, ihre Erfolglosigkeit und der traurige Dauerzustand der Girdlestone-Situation flossen in die Bewertung des Schmerzensgeldes ein. Berücksichtigt wurden auch materielle Schäden, also konkrete Ausgaben, die durch die Situation entstanden sind. Unsere spezialisierte anwaltliche Vertretung und medizinische Expertise führten zum Erfolg.
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