Kinderschadensrecht: Erfolgreicher Vergleichsschluss nach Behandlungsfehler (verspätet erkannte Ösophagusperforation)
Das Kinderschadensrecht ist eine besondere Spezialisierung unserer Kanzlei. Wenn Kinder durch einen ärztlichen Behandlungsfehler geschädigt werden, sind die Folgen meist in vielerei Hinsicht dramatisch. Oftmals werden Kinder zu einem Zeitpunkt Opfer eines Behandlungsfehlers, zu dem sie noch am Anfang ihres Lebens stehen. Kinder sind regelmäßig nicht in der Lage, den Umfang und die Tragweite der medizinischen Behandlung zu überblicken. Die Aufklärung bildet daher einen wichtigen Schwerpunkt bei der Behandlung von Kindern.
Die Expertenkenntnisse unserer Kanzlei im Bereich der Arzthaftung und des Kinderschadensrechts sind in solchen Fällen ein enormer Vorteil.
Im folgenden Fall konnte unsere Kanzlei kürzlich erneut ein erfolgreicher Vergleich für unsere Mandantin erzielen, bei der es aufgrund menschlichen Versagens zu einem schweren Behandlungsfehler gekommen war:
Der Behandlungsfall: verspätet erkannte Perforation der Speiseröhre
Unsere kleine Mandantin kam im Jahr 2015 mit einer Ösophagusatresie zur Welt. Dies ist eine angeborene Fehlbildung der Speiseröhre. Hierbei hatte die Speiseröhre eine so starke Verengung, dass die Nahrung nur erschwert passieren konnte. Im Zuge einer Ösophagoskopie (Speiseröhrenspiegelung), die die behandenden Ärzte 2017 durchführten, kam es zu einer Perforation der Speiseröhre im Bereich der dilatierten Enge, die fehlerhaft zu spät festgestellt und dadurch deutlich verzögert behandelt wurde. Im Verlauf kam es hierdurch zu einem reanimationspflichtigen Herz-/Kreislaufstillstand, der mit einem prolongierten Sauerstoffmangel einherging.
Unsere Mandantin musste 10 Tage lang beatmet werden. Die Mediziner stellten im weiteren Verlauf eine hypoxische Enzephalopathie (Gehirnschädigung durch Sauerstoffmangel und Minderdurchblutung) fest und behandelten sie. Die Hirnschädigung ließ sich auf den Herz-Kreislaufstillstand in Verbindung mit der Ösophagusperforation im Rahmen der Ballondilatation der Stenose und auf die nachfolgende Reanimation zurückführen.
Beanstandung der ärztlichen Maßnahmen
Grundsätzlich war die vorgenommene Ballondilatation der Stenose der Speiseröhre indiziert und ist fachgerecht durchgeführt worden. Dass durch die Dilatation eine Perforation zustande gekommen ist und diese bei der endoskopischen Kontrolle nicht erkannt wurde, wertete ein fachmedizinischer Gutachter nicht als Behandlungsfehler. Zu einer Ösophagusperforation kann es – entsprechend der Fachliteratur – bei ca. 2% der Ballondilatationen kommen.
Allerdings hätten die Behandler die bei unserer Mandantin aufgetretenen Symptome (anhaltende Schmerzen, Fieber, Atmungsstörungen, zunehmende Unruhe, Tachykardie) und den verschlechterten Allgemeinzustand als Warnsymptome für eine Ösophagusperforation werten müssen. Diese waren schon einige Zeit vor dem Kreislaufkollaps bei unserer kleinen Mandantin vorhanden, haben aber fehlerhaft nicht zu den erforderlichen diagnostischen und therapeutischen Konsequenzen geführt. Dieses Unterlassen ist als grober Behandlungsfehler zu bewerten. All dies hat zu einer hypoxischen Hirnschädigung und infolgedessen zu einer mittelschweren Entwicklungsretardierung bei unserer kleinen Mandantin geführt.
Erzielter Vergleich: 225.000 € Schmerzensgeld für mittelschwere Entwicklungsretardierung bei einer Zweijährigen
Im Wege eines Vergleichs konnten wir für unsere kleine Mandantin ein Schmerzensgeldbetrag in Höhe von 225.000 € verhandeln. Materielle Schadensersatzansprüche sind mit diesem Vergleich nicht abgegolten und können somit auch noch in Zukunft geltend gemacht werden. Das Schmerzensgeld kann den prägenden Schicksalsschlag und das damit verbundene Leid, von dem sowohl unsere kleine Mandantin als auch die Eltern betroffen sind, nie komplett wiedergutmachen bzw. entschädigen. Es kann jedoch Unterstützung und Kompensation bieten. Ein gutes Ergebnis zu erzielen, ist Rechtsanwältin Katja Krahl ein besonderes Anliegen bei der Bearbeitung von Fällen im Kinderschadensrecht.
Allgemeine Probleme im Kinderschadensrecht und rechtliche Ausgleichsmöglichkeiten
Häufige Krankheitsbilder, bei denen es zu Schadensfällen mit Kindern kommt
Zum Kinderschadensrecht gehören insbesondere Behandlungsfehler an Kindern und Unfallereignisse, an denen Kinder beteiligt sind. Krankheitsbilder, die häufig Gegenstand arzthaftungsrechtlicher Auseinandersetzungen sind und vermehrt Kinder betreffen, sind die akute Appendizitis (umgangssprachlich „Blinddarmentzündung“) und die Hodentorsion. Die Appendizitis hat vor allem als kinderchirurgisches Krankheitsbild eine besondere Stellung erreicht. Sie kann gerade bei Kindern mit relativ atypischen Symptomen einhergehen und wird daher oft verkannt. Ein Schmerzensgeldanspruch hängt davon ab, ob das Nichterkennen der Appendizitis den Facharztstandard unterschreitet.
Auch die Hodentorsion stellt ein hochakutes Krankheitsbild bei Kindern dar und birgt eine nicht unbeträchtliche Gefahr des Organverlusts. Unerwartet auftretende Schmerzen im Bauchraum nach dem Spielen oder anderer körperlicher Aktivität, motorische Unruhe und vegetative Symptome wie Übelkeit und Erbrechen können auf eine Hodentorsion hindeuten. In Fällen einer nicht diagnostizierten Hodentorsion können Betroffene beim Nachweis eines Behandlungsfehlers u.a. Schmerzensgeld geltend machen. Das fehlerhafte Diagnostizieren und das Unterlassen der Einholung von Befunden sind häufige Anknüpfungspunkte für ärztliche Behandlungsfehler.
Nicht selten kommt es auch vor, während oder kurz nach der Geburt zu Behandlungsfehlern. Auch auf diesem Bereich sind wir als Fachanwälte für Medizinrecht spezialisiert. Die häufigste Ursache für ernsthafte Geburtsschäden in Deutschland ist der Sauerstoffmangel. Daneben können auch Nabelschnurvorfälle, die beispielsweise während der Reise zu einem behandlungsbereiten Krankenhaus entstehen, zu schweren Hirnschäden und anderen Behinderungen, im schlimmsten Fall auch zum Tod des Kindes, führen.
Kinderunfälle und Personenschäden
Rechtliche Ausnahmen bei Kinderunfällen gibt es im Straßenverkehr. Gemäß § 828 Abs. 1 BGB trifft Kinder, die noch nicht das 7. Lebensjahr vollendet haben, kein Mitverschulden an der Verursachung eines Unfalls im Straßenverkehr, selbst wenn sie durch ihr Verhalten das Entstehen des Unfalls veranlasst haben. Dem Kind steht bei eingetretenen Schäden ein voller Schadensersatzanspruch zu.
Sobald die medizinische Versorgung des Kindes beendet ist und der Verbleib von lebenslange gesundheitlichen Schäden sicher ist, kommt die elterliche Sorge um die weitere Lebensführung und die Zukunft des Kindes auf. An einem Kinderunfall oder einer Schädigung des Kindes aufgrund eines Behandlungsfehlers ist nicht nur das Kind, sondern die komplette Familie beteiligt.
Neben einen Schmerzensgeldanspruch für das verletzte Kind tritt oftmals auch ein Anspruch auf Ersatz des Erwerbsschadens und des Haushaltsführungsschadens. Darüber hinaus kann auch den Eltern ein Schadensersatz für die familiäre Betreuung des verletzten Kindes zugesprochen werden. Das Kinderschadensrecht ist ein komplexes Teilgebiet des Schadensrecht. Wir sind auf die Besonderheiten der Bearbeitung von Schadensfällen, bei denen Kinder betroffen sind, spezialisiert.
Kompetente anwaltliche Beratung im Kinderschadensrecht
Fälle im Bereich des Kinderschadensrechts sind nicht nur auf juristischer und medizinischer, sondern auch auf menschlicher Ebene besonders anspruchsvoll. Humanität und Empathie stehen – neben der juristischen und medizinischen Beratung – bei uns im Vordergrund.
Die Geltendmachung von Schmerzensgeldern und weiterer Schadensersatzansprüche im Bereich des Kinderschadensrechts gehört zu den Schwerpunkten unserer medizinrechtlichen Kanzlei. Katja Krahl, Fachanwältin für Medizinrecht und Partnerin der Kanzlei, hat sich auf das Kinderschadensrecht spezialisiert und führt diese Fälle seit Jahren sehr erfolgreich außergerichtlich und gerichtlich für die betroffenen kleinen Patientinnen und Patienten und deren Eltern.
Sollten Sie Hilfe benötigen, nehmen Sie einfach Kontakt mit unserer Kanzlei auf und vereinbaren Sie einen Beratungstermin.