Kanzleierfolg: Spritze gegen Schnupfen – Spritzenabszess!
In einem Arzthaftungsfall konnten wir erfolgreich für unseren Mandanten einen hohen Vergleichsbetrag mit dem gegnerischen Haftpflichtversicherer verhandeln, nachdem dieser einen Spritzenabszess erlitten hatte. Dank unseres medizinischen Expertenwissens konnten wir die untauglichen Argumente des Versicherers erfolgreich abwehren und einen zu niedrigen Vergleichsbetrag vermeiden.
Patient erlitt einen Spritzenabszess nach Injektion in das Gesäß
Unser Mandant suchte einen Arzt auf, weil er an Schnupfen litt, nachdem er als Ausländer in Deutschland angekommen war. Aus seiner Sicht handelte es sich um einen Erkältungsschnupfen. Bei erstmaligem Arztkontakt verschrieb ihm der niedergelassene Mediziner eine Injektionslösung, die er unserem Mandanten dann auch in der Praxis verabreichte.
Bei dem verschriebenen Wirkstoff handelte es sich um Triamcinolon. Dabei handelt es sich um ein Steroid, das Entzündungsvorgänge, aber auch die Immunabwehr unterdrückt — keine gute Idee bei einer akuten Infektion!
Im Nachgang der Injektion fühlte sich der Patient zunächst fiebrig. Es bildete sich dann ein tiefer Abszess (eine „Eiterbeule“) im Gesäßmuskel an der Injektionsstelle. Der Eiter musste aus dem Spritzenabszess chirurgisch ausgeräumt werden, wodurch eine tiefe offene Wunde entstand. Unserem Mandanten fiel das Gehen schwer; er war im Alltag erheblich eingeschränkt. Ferner ist der Gesäßmuskel nun in seiner Funktion eingeschränkt. Es entstand eine unästhetische Narbe.
Behandlungsfehlervorwurf: Injektion hätte gar nicht erfolgen dürfen (fehlende Indikation)
Unsere Kanzlei verfügt über medizinsiche Fachexpertise. Ein erfolgreicher Ansatzpunkt für die Durchsetzung von Ansprüchen aus dem beschriebenen Medizinschaden war hier nach eingehender Fallprüfung die fehlende Indikation. Die Spritze hätte gar nicht gesetzt werden dürfen! Zum einen war das konkrete Präparat gar nicht für intramuskuläre Injektionen zugelassen. Zum anderen waren intramuskuläre Injektionen von Steroiden aus fachärztlicher Sicht auch nicht geboten. Ob vielleicht eine Allergie vorlag, stand mangels Untersuchungen gar nicht fest. Medizinisch vorstellbar ist eine solche Injektion aber nur als letzte Maßnahme, wenn weniger gefährliche Maßnahmen nicht geholfen haben. Hier war es der allererste Arztkontakt mit diesem Patienten!
Damit kam es nicht darauf an, ob der Spritzenabszess durch bessere Hygiene vermeidbar war.
Nach Spritzenabszess: Aushandlung eines Vergleiches mit dem Haftpflichtversicherer des Arztes
Auf Wunsch des Mandanten haben wir einen Vergleich mit dem Haftpflichtversicherer ausgehandelt, hätten in einem solchen Verfahren aber auch das Klageverfahren geführt.
Der Versicherer zahlte zur Abgeltung der gestellten Forderungen im Vergleich einen höheren fünfstelligen Betrag.
Es zeigt sich: „primum non nocere“ (Der Arzt darf dem Patienten als oberstes Gebot nicht schaden!) gilt noch immer. Bei einem Schnupfen ohne weitere Diagnostik eine Spritze ins Gesäß zu setzen, übersteigt nach dem Facharztstandard das hinzunehmende Risiko.
Hilfe im Arzthaftungsrecht
Wenn Sie bei der Verfolgung von Arzthaftungsansprüchen Rat und Unterstützung benötigen, wenden Sie sich gerne an unsere Kanzlei. Wir verfügen über langjährige Erfahrung im Bereich des Arzthaftungsrechts. Hauptansprechpartnerin für Arzthaftungsfälle ist Rechtsanwältin Katja Krahl.