BGH: Hebamme – Totschlag durch Beharren auf Hausgeburt

BGH verurteilt Hebamme, Hausgeburt-Verfechterin, wegen Totschlags durch Unterlassen
Gefähr­li­che Haus­ge­burt: BGH bestä­tigt die Ver­ur­tei­lung einer Heb­am­me wegen Tot­schlags durch Unterlassen

Der Bun­des­ge­richts­hof hat in einer Ent­schei­dung vom 11.05.2016 (Az.: 4 StR 428/15; Voll­text der Ent­schei­dung; Pres­se­mit­tei­lung zur Ent­schei­dung) die Ver­ur­tei­lung einer Heb­am­me wegen Tot­schlags durch Unter­las­sen bestätigt.

Sachverhalt

Der Bun­des­ge­richts­hof hielt fol­gen­den Sach­ver­halt für erwiesen:

Nach den Fest­stel­lun­gen des Land­ge­richts ist die Ange­klag­te, eine Heb­am­me und appro­bier­te Ärz­tin, eine Ver­fech­te­rin der Haus­ge­burt und bezeich­net sich selbst als Spe­zia­lis­tin für Becken­end­la­gen. Im Jahr 2008 über­nahm sie die Betreu­ung der schwan­ge­ren Neben­klä­ge­rin, bei der eine Becken­end­la­ge des Kin­des fest­ge­stellt wor­den war. Wegen der bei die­ser Kinds­la­ge deut­lich häu­fi­ger auf­tre­ten­den Kom­pli­ka­tio­nen und der gege­be­nen­falls ein­tre­ten­den Erfor­der­lich­keit eines Not­kai­ser­schnitts soll nach den berufs­recht­li­chen Vor­schrif­ten der Heb­am­men und den Leit­li­ni­en zur außer­kli­ni­schen Geburts­hil­fe in einem sol­chen Fall die Geburt nur unter kli­ni­schen Bedin­gun­gen erfol­gen. Obwohl die Ange­klag­te dies wuss­te, riet sie den aus dem Aus­land ange­reis­ten Eltern, die der Ange­klag­ten deut­lich gemacht hat­ten, trotz der gewünsch­ten außer­kli­ni­schen Geburt kein Risi­ko für das Kind ein­ge­hen zu wol­len und bei Kom­pli­ka­tio­nen auch mit einem Kai­ser­schnitt ein­ver­stan­den zu sein, auf­grund des von ihr ver­folg­ten Ent­bin­dungs­kon­zepts einer „natür­li­chen Geburt“, unter Ver­harm­lo­sung der Geburts­ri­si­ken unein­ge­schränkt zu einer Haus­ge­burt. Die­se erfolg­te schließ­lich in einem Hotel­zim­mer in der Nähe der Pra­xis der Ange­klag­ten. Obwohl die Ange­klag­te von der Kinds­mut­ter eine Stun­de nach dem Frucht­bla­sen­sprung vom Beginn der Geburt benach­rich­tigt wor­den war, such­te sie die Eltern erst auf, als die Wehen bereits fast 12 Stun­den andau­er­ten. Als sich die Geburt auch nach dem Ein­tref­fen der Ange­klag­ten wei­ter­hin ver­zö­ger­te und es zum Geburts­still­stand kam, wes­halb sich die Gefahr einer lebens­ge­fähr­li­chen Sau­er­stoff­man­gel­ver­sor­gung des Kin­des ste­tig ver­grö­ßer­te, ver­an­lass­te die Ange­klag­te in Kennt­nis der Gefahr für das Leben des Kin­des nicht die Been­di­gung der außer­kli­ni­schen Geburt und die Ver­le­gung in ein nahe gele­ge­nes Krankenhaus.

Das Kind wur­de nach ins­ge­samt 18stündigem Geburts­vor­gang schließ­lich auf­grund Sau­er­stoff­man­gels unter der Geburt ster­bend gebo­ren und ver­starb kurz nach der Geburt.

Hät­te die Ange­klag­te noch bis vier Stun­den vor der Geburt die Ver­le­gung der Kinds­mut­ter in ein Kran­ken­haus ver­an­lasst, so wäre das Kind durch einen Kai­ser­schnitt lebend und gesund gebo­ren wor­den. Selbst wenn eine sol­che Maß­nah­me erst ein­ein­halb Stun­den vor der Geburt ergrif­fen wor­den wäre, hät­te das Leben des Kin­des noch geret­tet wer­den kön­nen. All dies war der Ange­klag­ten bewusst.

Hebamme verursacht Geburtsschaden mit katastrophalem Ergebnis

Der Fall zeigt deut­lich auf, wel­che kata­stro­pha­len Risi­ken sich bei einer Geburt ver­wirk­li­chen kön­nen. Umso wich­ti­ger ist es, dass sich die wer­den­den Eltern auf die Pro­fes­sio­na­li­tät der Geburts­hil­fe durch Heb­am­men und Ärz­te ver­las­sen kön­nen. In den meis­ten Fäl­len von Geburts­schä­den besteht der Scha­den in einer unter­schied­lich stark aus­ge­präg­ten Behin­de­rung. Daher läuft die Regu­lie­rung des Scha­dens auch zumeist über das zivil­recht­li­che Geburts­scha­dens­recht als Teil des Arzt­haf­tungs­rechts, einem Teil­ge­biet des Medi­zin­rechts.

Die Auf­ar­bei­tung eines Fal­les über das Straf­recht ist hin­ge­gen sel­te­ner: Oft wer­den Ver­fah­ren ein­ge­stellt, oft scheu­en sich Staats­an­walt­schaf­ten vor der Anwen­dung des „schar­fen Schwer­tes“ des Straf­rechts in einem Bereich der eher von zivil­recht­li­cher Haf­tung geprägt ist. Außer­dem erschwert die Ein­schal­tung des Staats­an­wal­tes bis­wei­len die Eini­gungs­be­reit­schaft in zivil­recht­li­cher Hin­sicht, von der die Betrof­fe­nen immer­hin selbst etwas zuge­spro­chen bekom­men können.

Umso beacht­li­cher mutet eine Ver­ur­tei­lung wegen Tot­schlags durch Unter­las­sen an. Es han­delt sich um ein Vor­satz­de­likt. Die Tat muss also mit Wis­sen, Wol­len oder zumin­dest bil­li­gen­der Inkauf­nah­me des Tat­er­folgs (hier des Todes des Kin­des) began­gen wor­den sein. Gewöhn­lich liegt im Medi­zin­straf­recht bei Tötungs- und Kör­per­ver­let­zungs­de­lik­ten der Vor­wurf im Bereich der Fahr­läs­sig­keit. Der Vor­wurf liegt dann gera­de dar­in, nicht die gebo­te­ne Sorg­falt wal­ten las­sen zu haben.

Die Verutei­lung wegen Tot­schlags, also vor­sätz­li­cher Tötung eines Men­schen, ist daher umso beacht­li­cher und wiegt im medi­zin­recht­li­chen Kon­text beson­ders gra­vie­rend. Ent­spre­chend hat die Ver­ur­teil­te auch ein Berufs­ver­bot für ihre Tätig­kei­ten als Heb­am­me und Ärz­tin erhalten.

Geburtsrisiken richtig begegnen

Das Risi­ko einer Geburts­kom­pli­ka­ti­on soll­te fach­ärzt­lich genau geprüft wer­den. Nur so lässt sich eine adäqua­te Ent­schei­dung tref­fen. In der Not­fall­si­tua­ti­on – etwa bei einem Geburts­still­stand – kommt es im Zwei­fel auf jede Minu­te an, um Zer­stö­run­gen im Ner­ven­ge­we­be des kind­li­chen Gehirns zu ver­hin­dern, zu begren­zen oder gar das Leben des Kin­des zu retten.

Ist ein sol­cher Scha­den ein­ge­tre­ten, gilt es genau zu prü­fen, ob medi­zi­nisch feh­ler­haf­tes Han­deln der Betei­lig­ten fest­zu­stel­len ist. Neben einem Rechts­an­walt, der neben recht­li­cher auch medi­zi­ni­sche Exper­ti­se auf­weist, ist hier – wie oft im Medi­zin­recht – die Zusam­men­ar­beit mit Gut­ach­tern von ent­schei­den­der Bedeu­tung. Gera­de wenn der Ver­dacht besteht, dass etwas falsch gelau­fen sein könn­te, bie­tet sich die Kon­sul­ta­ti­on eines Anwal­tes an, der die Inter­es­sen von Kind und Eltern vertritt.

Feh­ler­haf­tes Han­deln, das wie hier mit Vor­satz ein­her­geht, also die ganz bewuss­te Schä­di­gung des Kin­des, sind glück­li­cher­wei­se sehr sel­ten. In der Regel sind Heb­am­me und Arzt sehr um das Wohl von Kind und Eltern bemüht. Feh­ler ent­ste­hen meist durch Fahr­läs­sig­keit. So dürf­te die­se Ent­schei­dung des Bun­des­ge­richts­hofs eine eher sel­te­ne Aus­nah­me­kon­stel­la­ti­on auf­ge­grif­fen haben.

1 Kommentar. Hinterlasse eine Antwort

  • Wochenspiegel für die 23. KW., das war die Farce „beA“, Section Control, Cramming und der VW-Skandal – Burhoff online Blog
    12. Juni 2016 10:42

    […] BGH: Heb­am­me beging Tot­schlag durch Behar­ren auf Hausgeburt, […]

    Antworten

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