Approbation als Arzt: Anerkennung ausländischer Abschlüsse

Approbation in Deutschland: Anerkennung ausländischer Abschlüsse für Ärzte nicht einfach
Für die Tätig­keit als Arzt benö­tigt man in Deutsch­land grund­sätz­lich Appro­ba­ti­on oder eine Berufs­er­laub­nis: die Aner­ken­nung aus­län­di­scher Abschlüs­se ist nicht einfach

Spä­tes­tens seit dem anhal­ten­den Zustrom von Flücht­lin­gen und ande­ren Migran­ten ist die Fra­ge der Aner­ken­nung aus­län­di­scher Abschlüs­se wie­der in den Fokus der Auf­merk­sam­keit gerückt. Von gro­ßem Inter­es­se ist es dabei ins­be­son­de­re der Erhalt der Appro­ba­ti­on als Arzt, Zahn­arzt oder Apo­the­ker in Deutsch­land. Schließ­lich ist die Appro­ba­ti­on Vor­aus­set­zung für die eigen­ver­ant­wort­li­che Auf­nah­me des Arzt­be­ru­fes in Deutsch­land. Auch von Sei­ten der Poli­tik wird immer wie­der aus­ge­führt, dass Ärz­te unter den Migran­ten beson­ders will­kom­men sei­en (vgl. etwa Zeit online vom 15.10.2015). Den­noch ist es kei­nes­wegs so, dass die Aner­ken­nung aus­län­di­scher Abschlüs­se zum Erhalt der Appro­ba­ti­on in Deutsch­land ein Selbst­läu­fer wäre – ein The­ma im Span­nungs­feld von Medi­zin­recht und Ver­wal­tungs­recht.

Approbation als Voraussetzung für die Ausübung des Arztberufs

Ohne Appro­ba­ti­on darf in Deutsch­land der Arzt­be­ruf grund­sätz­lich nicht aus­ge­übt wer­den (vgl. § 2 Abs. 1 Bun­des­ärz­te­ord­nung). Nach § 2 Abs. 2 Bun­des­ärz­te­ord­nung kann eine vor­über­ge­hen­de oder auf eine bestimm­te Tätig­keit beschränk­te ärzt­li­che Tätig­keit auch auf Grund­la­ge einer Erlaub­nis erfol­gen. Für die unbe­ding­te ärzt­li­che Tätig­keit ist damit die Appro­ba­ti­on ent­schei­dend. Damit ist es letzt­lich das Ziel, eben die­se Appro­ba­ti­on zu erhal­ten, um sei­nen Beruf „voll­wer­tig“ aus­üben zu können.

Die Appro­ba­ti­ons­er­tei­lung knüpft an eine Viel­zahl von Vor­aus­set­zun­gen. Unter ande­rem ver­langt sie, dass der Antrag­stel­ler „nach einem Stu­di­um der Medi­zin an einer wis­sen­schaft­li­chen Hoch­schu­le von min­des­tens sechs Jah­ren, von denen min­des­tens acht, höchs­tens zwölf Mona­te auf eine prak­ti­sche Aus­bil­dung in Kran­ken­häu­sern oder geeig­ne­ten Ein­rich­tun­gen der ärzt­li­chen Kran­ken­ver­sor­gung ent­fal­len müs­sen, die ärzt­li­che Prü­fung im Gel­tungs­be­reich die­ses Geset­zes bestan­den hat“ (§ 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 Bun­des­ärz­te­ord­nung). Bei Uni­ons­bür­gern (EU-Aus­län­der) sieht bereits das Gesetz in § 3 Abs. 1 S. 2 Bun­des­ärz­te­ord­nung die Aner­ken­nung aus­län­di­scher Stu­di­en­ab­schlüs­se vor. Die Rege­lung setzt das Dis­kri­mi­nie­rungs­ver­bot des Uni­ons­rechts um. Den­noch benö­ti­gen auch EU-Aus­län­der einen Fach­spra­chen­nach­weis (All­ge­mein­spra­che auf B2-Niveau, medi­zi­ni­sche Fach­spra­che auf C1-Niveau).

Anerkennung ausländischer Abschlüsse bei Drittstaaten

Die Aner­ken­nung aus­län­di­scher Abschlüs­se ist bei Dritt­staa­ten, also bei Staa­ten außer­halb der Euro­päi­schen Uni­on, schwie­ri­ger. Hier ist der häu­fig schwie­ri­ge Nach­weis erfor­der­lich, dass der aus­län­di­sche Bil­dungs­stand mit dem der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land gleich­wer­tig ist (Gleich­wer­tig­keits­prü­fung). Oft ist die­ser Nach­weis nicht ein­fach. Das Pro­blem ist gera­de des­halb viru­lent, weil es Ärz­te aus Län­dern betrifft, aus denen gegen­wär­tig vie­le Flücht­lin­ge nach Deutsch­land kom­men, etwa Liby­en, Syri­en oder der Irak. Die sofor­ti­ge Aner­ken­nung der Gleich­wer­tig­keit des aus­län­di­schen Stu­di­en­ab­schlus­ses ist jedoch sehr selten.

Daher läuft der Aner­ken­nungs­vor­gang in der Regel so ab, dass zunächst eine befris­te­te Berufs­er­laub­nis erteilt wird. Wäh­rend die­ser Zeit kann dann eine Eig­nungs- und Kennt­nis­prü­fung (soge­nann­te Kennt­nis­stand­prü­fung) abge­legt wer­den, die die feh­len­de Gleich­wer­tig­keit des aus­län­di­schen Abschlus­ses aus­gleicht und letzt­lich zur Ertei­lung der Appro­ba­ti­on füh­ren kann. Die­ser Weg ist gleich­wohl auf­wän­dig und erfor­dert das Able­gen neu­er­li­cher Prüfungen.

Zumin­dest aber ermög­licht die befris­te­te Berufs­er­laub­nis die Auf­nah­me des Arzt­be­ru­fes auch ohne gleich­wer­ti­gen Aus­bil­dungs­stand. Für eine erfolg­rei­che Inte­gra­ti­on von Migran­ten wird es jedoch sicher erfor­der­lich sein, auch Ärz­ten, Zahn­ärz­ten und Apo­the­kern eine dau­er­haf­te Berufs­aus­übung zu ermög­li­chen. Mit erfolg­rei­cher Kennt­nis­stand­prü­fung erhält der Bewer­ber die deut­sche Appro­ba­ti­on (§ 3 Abs. 3 Bun­des­ärz­te­ord­nung) und kann eine Tätig­keit als Assis­tenz­arzt auf­neh­men und die Fach­arzt­aus­bil­dung begin­nen. Ersicht­lich ist die­ser Weg gera­de für erfah­re­ne aus­län­di­sche Ärz­te wenig attraktiv.

Fazit: schwieriger Weg der Anerkennung

Die Aner­ken­nung aus­län­di­scher Stu­di­en­ab­schlüs­se ist schwie­rig und ein kom­ple­xer Vor­gang. Gege­be­nen­falls kann eine anwalt­li­che Bera­tung und Ver­tre­tung durch einen Anwalt mit medi­zin­recht­li­cher und ver­wal­tungs­rech­ter Erfah­rung gegen­über den zustän­di­gen Behör­den sinn­voll sein. Letzt­lich ist es aber auch Sache des Gesetz­ge­bers, ange­sichts gegen­wär­ti­ger gesell­schaft­li­cher Her­aus­for­de­run­gen leich­te­re Wege zu ermög­li­chen, die eben­so sicher für die medi­zi­ni­schen Ver­sor­gung in Deutsch­land sind. Immer­hin ist mit dem neu­en Asyl­ge­setz von 2015 die Mög­lich­keit ein­ge­führt wor­den, dass aus­län­di­sche Ärz­te, die selbst Asyl­be­wer­ber sind, unter Umstän­den ande­re Asyl­be­wer­ber in ihrer Unter­kunft behan­delt – aller­dings ohne sich „Arzt“ oder „Ärz­tin“ nen­nen zu dür­fen (vgl. § 90 in: BT-Drs. 18/6185, S. 9).

4 Kommentare. Hinterlasse eine Antwort

  • Sami Asadian
    5. Dezember 2018 14:57

    Sehr geehr­ter Herr Krahnert,

    Ich habe Zahn­me­di­zin stu­diert und zwar in der Ukrai­nie, das Stu­di­um habe ich im Jahr 2013 abgeschlossen.Um eine Beru­ferlaub­nis oder Appro­ba­ti­on in Deutsch­land zu erhal­ten muss ich 2 Jah­re noch inter­na­tur in der Ukrai­ne absolvieren(man hat mir so in der BZRK-regie­rung gesagt).
    Seit April 2018 bin ich wie­der nach Ukrai­ne gegan­gen um mei­ne Inter­na­tur zu absol­vie­ren und gleich­zei­tig besu­che ich Conference/Fortbildungen in unter­schied­li­chen The­men in Deutsch­land und Euro­pa und dadurch habe ich ver­schie­den Fort­bil­dungs­punk­te und Zer­ti­fi­ka­te, ich habe jetzt eine Stel­le zusa­ge in Köln bekommen.
    Kann ich wäh­rend mei­ner Inter­na­tur min­des­tens eine Beru­ferlaub­nis in Deutsch­land bean­tra­gen? Wie hoch sind mei­ne Chan­cen und wie­viel Kos­tet das gan­ze Prozess?

    Dan­ke
    Mit freund­li­chen Grüßen
    Sami Asadian

    Antworten
  • Hal­lo Herr Asa­di­an, kön­nen Sie sich bit­te unmit­tel­bar an unser Büro wen­den: post@kkp-medizinrecht.de. Wenn Sie uns eine kur­ze E‑Mail schrei­ben, kön­nen wir Ihnen ger­ne antworten. 

    Mit freund­li­chen Grüßen 

    Sebas­ti­an Krahnert

    Antworten
  • Darf die Bezirks­re­gie­rung eine Stel­len­zu­sa­ge ver­lan­gen und eine Ter­min­ver­ga­be verweigern?

    Der Bescheid der Bezirks­re­gie­rung liegt seit Mai 2018 vor, Juli 2018 wur­de die Fach­spra­chen­prü­fung erfolg­reich abgelegt.
    Eine Schu­le über die ein Kurs gemacht wur­de war auch gleich­zei­tig Prü­fungs­zen­trum und orga­ni­sier­te die Ter­mi­ne der Teil­neh­mer unab­hän­gig von der Bezirks­re­gie­rung. Ende Novem­ber 2018 ent­zog die Bezirks­re­gie­rung der Schu­le die Lizenz als Prü­fungs­zen­trum und alle Teil­neh­mer müs­sen die Kennt­nis­prü­fung nun direkt über die Bezirks­re­gie­rung ver­mit­telt bekom­men. Gleich­zei­tig soll nun eine Stel­len­zu­sa­ge eines Arbeit­ge­bers ein­ge­reicht wer­den, bevor man einen Ter­min bekommt.

    Antworten
    • Bit­te wen­den Sie sich unmit­tel­bar per E‑Mail an uns. Wir kön­nen über den öffent­li­chen Bereich der Inter­net­sei­te kei­ne Rechts­be­ra­tung durch­füh­ren. Vie­len Dank.

      Antworten

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Bitte füllen Sie dieses Feld aus.
Bitte füllen Sie dieses Feld aus.
Bitte gib eine gültige E-Mail-Adresse ein.